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Mecklenburg-Vorpommern: Hundeverordnung ist online

(mv) Eine neue Verordnung des Innenministeriums soll die Bürger Mecklenburg-Vorpommerns vor gefährlichen Hunden jeder Rasse und Art schützen. Das Halten, Züchten und Führen gefährlicher Hunde ist ab dem 8. Juli ohne Erlaubnis verboten. Innenminister Dr. Gottfried Timm hob hervor, daß die „Verordnung über das Führen und Halten von Hunden“ nicht nur für sogenannte Kampfhunde gilt: „Wir haben 12 Hunderassen mitsamt ihren Kreuzungen und Unterarten grundsätzlich als gefährlich eingestuft; dazu gehören beispielsweise Pitbull und Staffordshire Terrier.In Mecklenburg-Vorpommern sind diese Rassen jedoch relativ selten, und schwerwiegende Vorfälle gab es auch mit anderen Hunden wie etwa Doggen. Deshalb gelten die neuen Vorschriften auch für andere Hunde, die nach klaren und engen Kriterien als gefährlich einzustufen sind. Klar ist: ohne Erlaubnis ist das Halten, Züchten und Führen gefährlicher Hunde im Lande verboten!“

Im Wesentlichen beinhaltet die neue Verordnung folgende Bestimmungen:

— Für jeden Hundehalter gilt, daß er seinen Hund nicht außerhalb seines Privatgrundstückes ohne Aufsicht frei laufen lassen darf. Das Besitztum, auf dem der Hund gehalten wird, muß ausreichend gesichert und gekennzeichnet werden (§ 1).

— Neben den Hunden auf der Rasseliste (§ 2 Abs. 3) werden auch solche Hunde als gefährlich eingestuft, die sich in der Vergangenheit gegenüber Menschen oder Tieren als bissig erwiesen oder Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben (§ 2 Abs. 1).

— Für alle gefährlichen Hunde gilt ein genereller Leinen- und Maulkorbzwang außerhalb des eigenen Besitztumes. Darüber hinaus dürfen sie nicht auf Kinderspielplätze, Badestellen oder Liegewiesen mitgenommen werden (§ 3).

— Für alle Hunde auf der Rasseliste ist binnen sechs Wochen nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine Erlaubnis zu beantragen (§ 10). Sie müssen unveränderlich gekennzeichnet werden, etwa durch einen implantierten Mikrochip oder eine Tätowierung (§ 2 Abs. 4).

— Zum Halten, nichtgewerbsmäßigen Züchten und auch zum Führen aller gefährlichen Hunde muß eine Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde eingeholt werden, die nur bei Einhaltung strenger Auflagen gewährt wird. Dazu gehört der Nachweis von persönlicher Eignung und Zuverlässigkeit (Erlaubnis wird beispielsweise nicht erteilt bei den unter § 6 angeführten Vorstrafen) wie auch das Ablegen einer Sachkundeprüfung (§ 5). Die Erlaubnis erhalten nur Bürger über 18 Jahre, die eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung nachweisen können (§ 4).

— Wer sich nicht an die Anmeldefrist hält oder die geforderten Bedingungen nicht erfüllt, dessen Hund kann eingezogen und ggf. auch tierschutzgerecht getötet werden. Außerdem drohen für Verstöße gegen diese und weitere Bestimmungen jeweils Bußgelder bis zu 10.000 DM (§9).

Den Wortlaut der „Verordnung über das Führen und Halten von Hunden“ finden Sie hier

Fragen, Meinungen, Hinweise an:

Pressesprecher: Christian Lorenz Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Tel.: 0385 / 588-2003 Fax: 0385 / 588-2971 E-Mail

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