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Baden-Württemberg: Neue „Kampfhunde-Verordnung“ liegt vor

Verschärfte Bestimmungen gelten ab Mitte August

Innenministerium und Ministerium Ländlicher Raum haben am Dienstag, 8. August 2000, in Stuttgart die endgültige Fassung der Polizeiverordnung über das Halten von gefährlichen Hunden vorgelegt (siehe Anhang). Sie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Gesetzblatt Baden- Württemberg,die für den 15. August vorgesehen ist, in Kraft. Beide Ressorts haben außerdem eine vorläufige Verwaltungsvorschrift erarbeitet, die die Umsetzung der Polizeiverordnung in der Praxis erleichtern soll (Anhang: Entwurf).

Landespolizeipräsident Erwin Hetger sagte am Dienstag, 8. August 2000, dass sich die Verordnung gegenüber dem Anfang Juli vorgelegten und in die Anhörung der Kommunalen Landesverbände und über 40 Interessensvertretungen gegebenen Entwurf nicht in den Eckpunkten, aber in einigen wichtigen Details geändert hat. Es bleibe dabei, dass drei Hunderassen – American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pit Bull Terrier – prinzipiell besonders gefährlich und aggressiv und damit Kampfhunde im Sinne der Verordnung seien. Die Halter solcher Hunde könnten dies nur durch eine Prüfung widerlegen, die vor einem im öffentlichen Dienst beschäftigten Tierarzt und einem sachverständigen Polizeibeamten (Polizeihundestaffeln) abzulegen ist. Die Eigenschaft als Kampfhund gelte zudem bei weiteren neun Rassen, wenn sich Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tiere nach entsprechender Prüfung bestätigt hätten. Kampfhunde dürften nicht gezüchtet oder gekreuzt und müssten dauerhaft unfruchtbar gemacht werden. Gefährlich im Sinn der Verordnung seien auch Hunde, die bissig sind, in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere angesprungen haben oder zum unkontrollierten Hetzen und Reißen von anderen Tieren neigten. Für Kampfhunde und alle anderen gefährlichen Hunde gelte – unabhängig von ihrer Rasse – Leinen- und Maulkorbpflicht in der Öffentlichkeit.

Laut Hetger ist künftig für das Halten eines Kampfhundes eine Erlaubnis der Ortspolizeibehörde nötig. Dabei werde äußerst restriktiv verfahren. Sie dürfe nur erteilt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit und Sachkunde keine Bedenken bestehen und von dem Hund keine Gefahren für Dritte ausgehen. Außerdem dürfe die Erlaubnis – dies ist eine wichtige Ergänzung des Verordnungsentwurfs aufgrund der Anhörung – nur erteilt werden, wenn der Kampfhund, beispielsweise durch eine vom Tierarzt vorgenommene Tätowierung, gekennzeichnet sei. Zudem müsse der Kampfhundehalter diese Erlaubnis, die von der Ortspolizeibehörde ausgestellt werde, stets mit sich führen. Für eine Erlaubnis werde – auch dies ein Ergebnis der Anhörung – regelmäßig der Nachweis einer Haftpflichtversicherung vorausgesetzt.

Personen, die einen American Staffordshire Terrier, Bullterrier oder Pit Bull Terrier besitzen, müssten die Haltung ihres Kampfhundes innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung dem Bürgermeisteramt melden. Danach werde geprüft, ob zum Beispiel ein Verhaltenstest durchgeführt werden müsse, ob Vorkehrungen gegen ein Entlaufen des Hundes vom Grundstück getroffen seien oder ob der Hundehalter die erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Falle die Prüfung negativ aus, werde die Haltung des Hundes untersagt. Bei Zuwiderhandlungen drohten Bußgelder bis zu 2.000 Mark, die mit der nächsten Änderung des Polizeigesetzes auf 50.000 Mark erhöht werden sollen. Hetger betonte, dass die Polizei die Einhaltung der Verordnung gemeinsam mit den Ortspolizeibehörden überwachen werde.

Nicht erlaubnispflichtig sei die Haltung von Jungtieren bis zu sechs Monaten, da diese noch nicht gefährlich seien und einem Verhaltenstest sinnvoll nicht unterzogen werden könnten. Dennoch seien die Besitzer verpflichtet, die Tiere sicher zu halten und zu führen und insbesondere der Ortspolizeibehörde beispielsweise den Verkauf eines Welpen zu melden. Nicht betroffen von der neuen Verordnung seien Jagdhunde, Blindenhunde, Rettungshunde und Tiere, die als Schutz- oder Wachhunde fachgerecht ausgebildet seien.

Hetger dankte allen, die sich im Anhörungsverfahren der neuen Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde engagiert und konstruktiv beteiligt hatten: „Wir haben auch die kritischen Stimmen ernst genommen und besonders diejenigen, die uns auf die zunehmende Konfrontation zwischen Hundehaltern und Bürgern, die keinen Hund besitzen, hingewiesen haben. Wir halten aufgrund der vielen Vorfälle in der letzten Zeit die Verordnung jedoch für notwendig, weil für uns der Schutz des Menschen vor aggressiven Hunden hohe Priorität hat. Wir wissen, dass unverantwortliche Hundehalter ihre Tiere in geradezu unmenschlicher Art missbrauchen, sie so zur Gefahr für den Menschen werden lassen und den Hund, der eigentlich ein Freund des Menschen ist, zum Feind des Menschen abrichten. Dies ist verwerflich, und hier soll die neue Verordnung Abhilfe schaffen. Ich appelliere aber auch an alle Hundehalter, ihr Tier artgerecht zu halten und mit Rücksicht besonders auf Kinder und ältere Menschen in der Öffentlichkeit an die Leine zu nehmen. Umgekehrt muss aber auch den Hunderttausenden verantwortungsbewussten Hundehaltern Gerechtigkeit widerfahren: Sie verdienen es nicht, jetzt in einer allgemeinen Hysterie mit verantwortungslosen Haltern gefährlicher Hunde in einen Topf geworfen zu werden. Unsere Polizeiverordnung gegen Kampfhunde und sonstige gefährliche Hunde hat auf diese jahrhundertealte traditionelle Form der Hundehaltung keine Auswirkung.“

Neue „Kampfhunde-Verordnung“ (application/pdf, 23.8 kB) Vorläufige Verwaltungsvorschrift – Entwurf (application/zip, 164.1 kB)

Pressemitteilung vom 08.08.2000

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