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NRW: Kein allgemeines Betretungsrecht für die freie Landschaft und Felder

Ratingen (aho) – Nachdem am Osterwochenende in Ratingen (am Blauen See) ein Reh durch wildernde Hunde zu Tode gekommen ist, teilt das Ordnungsamt der Stadt Ratingen mit: Die örtliche Behörde ist ausschließlich zuständig für die Durchsetzung des Landeshundegesetzes NRW. Dieses bezieht sich nur auf das jeweilige Stadtgebiet, also im sogenannten befriedeten Gelände. Ausgenommen sind Wald, Feld und Wiesen, hier greifen andere gesetzliche Regelungen und somit ergeben sich auch andere Zuständigkeiten. Im aktuellen Fall liegt die Zuständigkeit und Verfolgung beim Landesbetrieb Wald und Forst (Forstamt Mettmann).

Grundsätzlich gilt: Im Wald müssen Hunde außerhalb von Wegen angeleint sein. Ein allgemeines Betretungsrecht für die freie Landschaft gibt es in NRW nicht. Es dürfen aber private Wege, Pfade und andere landwirtschaftlich nicht genutzten Flächen auf eigene Gefahr betreten werden, wenn keine anderen gesetzlichen Regelungen dagegen sprechen. Ausschließlich dort dürfen Hunde auch unangeleint ihren Halter begleiten.

Selbstverständlich nimmt das Ordnungsamt der Stadt Ratingen Bürgerbeschwerden zu freilaufenden Hunden im Wald oder sonstigen Flächen nach wie vor entgegen und wird diese an die zuständige Behörde weiterleiten.

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