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Mit Hund und Katze in der Apotheke: RP Darmstadt informiert zu Regeln des Arzneimitteleinsatzes bei Haustieren

Darmstadt (rp) – Wenn das geliebte Haustier einmal erkrankt und ein Besuch bei Tierarzt nötig wird, erhält man die für die Behandlung erforderlichen Arzneimittel zumeist direkt in der Tierarztpraxis. Denn der Tierarzt darf, anders als der Humanmediziner, Arzneimittel an die von ihm behandelten Patienten abgeben.
Die Tierärzte sind damit neben den Apothekern die einzige Berufsgruppe, die über dieses sogenannte „Dispensierrecht“ verfügen, also Arzneimittel im Großhandel einkaufen, bevorraten und an den Endverbraucher abgegeben dürfen. Wenn der Tierbesitzer die benötigten Medikamente in der Tierarztpraxis ausgehändigt bekommt, ist hierfür natürlich kein Rezept erforderlich, denn der Tierarzt fungiert in diesem Fall sowohl als Therapeut als auch als Apotheker.
Anders sieht es jedoch aus, wenn der Tierarzt ein benötigtes Arzneimittel nicht selbst vorrätig hat. Dann wird er dem Tierhalter ein Rezept ausstellen, welches dieser in einer Apotheke einlösen kann. Die hierbei geltenden Regeln des Arzneimittelrecht, so das Regierungspräsidium Darmstadt (RP) als Aufsichtsbehörde, sind im Grunde nach vergleichbar mit denen bei ärztlich verordneten Arzneimitteln für den Menschen, in bestimmten Bereichen bestehen aber auch Besonderheiten. Die Behörde fasst die wesentlichen Regeln zu Rezepten für die Behandlung von Tieren wie folgt zusammen:

  • Ein Rezept wird nur dann zwingend benötigt, wenn das jeweilige Medikament der Verschreibungspflicht unterliegt. Dies ist zum Beispiel bei Antibiotika, aber auch vielen anderen Arzneimitteln der Fall.
  • Ein Rezept ist nach der Ausstellung durch den Tierarzt drei Monate lang gültig, außer der Tierarzt vermerkt darauf ausdrücklich eine abweichende Gültigkeitsdauer.
  • Das Rezept eines Tierarztes kann nur in einer Apotheke und nicht etwa in einer anderen Tierarztpraxis eingelöst werden.
  • Rezepte für verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung von Tieren dürfen ausschließlich von Tierärzten, nicht etwa von Ärzten, Zahnärzten oder Tierheilpraktikern ausgestellt werden.
     Der Tierarzt muss auf dem Rezept die genaue Dosierung und die Anwendungsdauer des Arzneimittels vermerken.
  • So genannte „Dauerrezepte“ zur ständigen Behandlung chronischer Erkrankungen können nicht ausgestellt werden, da der Apotheker insgesamt nur einmal die verschriebene Menge an Medikamenten innerhalb der jeweiligen Gültigkeitsdauer des Rezeptes abgeben darf. Es ist allerdings zulässig, die verschriebene Menge in mehreren kleineren Anteilen zu erwerben.
  • Tierärztliche Rezepte bestehen immer aus einem Original und einer Durchschrift. Die Durchschrift verbleibt bei der Einlösung des Rezeptes in der Apotheke.
  • Der Apotheker darf dem Tierhalter ausschließlich das auf dem Rezept angegebene Arzneimittel aushändigen. Die Abgabe eines Arzneimittels für den Menschen, auch wenn es denselben Wirkstoff enthält, ist nicht zulässig. Der Tierarzt kann das Rezept in der Regel auch nicht mit einer sogenannte „aut idem“-Angabe versehen, welchen es dem Apotheker erlauben würde, ein Präparat eines anderen Herstellers abzugeben. Die Entscheidung, welches genaue Präparat zum Einsatz kommt, liegt alleinig beim behandelnden Tierarzt.
  • Sofern ein geeignetes Tierarzneimittel zur Behandlung einer Erkrankung nicht verfügbar sein sollte, kann nur der Tierarzt unter bestimmten Bedingungen auch Medikamente aus dem Bereich der Humanmedizin verordnen.

Das RP weist auch darauf hin, dass viele Medikamente, die im Einsatz am Menschen unbedenklich sind, bei Tieren aufgrund von Stoffwechselunterschieden gefährliche oder gar tödliche Nebenwirkungen auslösen können. So führen beispielsweise schon wenige Tropfen Teebaumöl, welches von unwissenden Tierbesitzern immer öfter gegen Flohbefall eingesetzt wird, zu schwersten Vergiftungserscheinungen bei Katzen, die nicht selten mit dem Tod der betroffenen Tiere enden. Auch das Schmerzmittel ASS wird von Katzen nur äußerst schlecht vertragen und sollte diesen grundsätzlich nicht verabreicht werden.
Daher sollten Tierhalter auch dann schon besondere Vorsicht walten lassen, wenn sie ihre Tiere mit Arzneimitteln behandeln, die nicht der Verschreibungspflicht unterliegen. „Im Zweifel ist es immer besser, auch vor einer Verabreichung mutmaßlich harmloser Medikamente den Tierarzt zu befragen“, so Regierungspräsident Johannes Baron

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