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Schweizer Tierschutz:Haltung von Wildtieren kritisch hinterfragt

(aho) Der Schweizer Tierschutz STS fordert ein Verbot von Tierarten, die nach neuen ethologischen Erkenntnissen in Gefangenschaft nicht artgerecht gehalten werden können. Wildtiere, die ausserordentlich schwierig zu halten sind, sollten nur von wissenschaftlich geführten Institutionen mit entsprechenden Haltungs- und Betreuungsbedingungen gehalten werden.

In seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung der Revision der Tierschutzverordnung fordert der Schweizer Tierschutz STS ein generelles Haltungsverbot für einzelne Wildtierarten wie z.B. Delfine oder Eisbären, die nach neuen ethologischen Erkenntnissen in Gefangenschaft nicht artgerecht gehalten werden können. Der STS schlägt zudem vor, für die in der Schweiz am häufigsten gehaltenen Wildtierarten Vorschriften zu erlassen, welche über die ungenügenden Mindestmasse hinausgehen und gewährleisten, dass Wildtiere in menschlicher Obhut, z.B. in Zoos, artgerecht gehalten werden. Da eine artgerechte Haltung von Wildtieren in mobilen Tierschauen und Zirkussen kaum möglich ist, verlangt der STS, dass diese Betriebe inskünftig auf das Zurschaustellen von Wildtieren verzichten.

Die Mindestanforderungen im Anhang 2 sind nach wie vor unbefriedigend. Obwohl verschiedene neue Tierarten aufgenommen und ein Grossteil der

Mindestabmessungen erhöht wurden, sind diese neuen Masse in der Regel immer noch viel zu klein angesetzt. Die Gehegegrössen z.B. für Grosse Adler, Geier, Eulen und Grosspapageien reichen nicht für das Fliegen; eine artgemässe Fortbewegung ist nicht möglich. Dies widerspricht Art. 5 Abs. 3 der Tierschutzverordnung („Gehege, in denen sich Tiere dauernd oder überwiegend aufhalten, müssen so gross und so gestaltet sein, dass die Tiere sich artgemäss bewegen können“). Für zwei grosse Aras oder Kakadus will das Bundesamt nur gerade die Mindestmasse von 2 x 2 Meter vorschreiben. Vögel müssen fliegen können. Eine Gehegegrösse von 4m2 reicht dazu nicht aus. Ein weiteres Beispiel: Wie soll ein Seehund in einem 1.5 m tiefen Becken mit 60m2 Fläche sein natürliches Schwimm- (Tempo!) und Tauchverhalten (Tiefe!) ausleben können?

In der Praxis werden gewisse Tierarten ausserhalb der Arbeitszeit des Personals (ca. 18.00 – 08.00 Uhr = 14 Stunden) in enge Schlafboxen eingesperrt. Am schlimmsten ist dies bei Arten, die nachtaktiv sind (z. B. Katzenarten, Bären). Für den Schweizer Tierschutz STS steht fest, dass Gehege so gesichert und strukturiert sein müssen, dass die Tiere in ihrer Aktivitätsperiode das gesamte Gehege nutzen können. Nur so kann man von einer artgerechten Haltung sprechen.

Der Schweizer Tierschutz STS sieht seine bereits Ende 1995 eingereichten Forderungen im vorliegenden Revisionsentwurf des Bundesamtes für Veterinärwesen weitgehend nicht berücksichtigt. Einmal mehr werden die wirtschaftlichen Interessen der Wildtierhalter höher bewertet als die Bedürfnisse der eingesperrten Tiere!

Basel, 5. Oktober 2000

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