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„Schonfrist“ für Hundehalter läuft ab

Kreis Herford. Seit Mitte letzten Jahres ist die Landeshundeverordnung – vielfach auch „Kampfhundeverordnung“ genannt – in Kraft.

Nach verschiedenen Vorfällen in Zusammenhang mit Angriffen auf Menschen durch Hunde hat die Landesregierung die bis dahin geltende Gefahrhunde- verordnung aufgehoben und die Landeshundeverordnung erlassen. Durch die alte Verordnung war mit dem Ziel der Risikominimierung allein die Zucht, die Ausbildung, das Abrichten und das Halten gefährlicher Hunde geregelt worden. Durch die neue Landeshundeverordnung wurden neben den genannten Regelungen auch präventive Elemente eingeführt, um die Entwicklung gefähr- licher Hunde so weit wie möglich zu reduzieren. Hierbei wurde der Tatsache Rechnung getragen, das jeder Hund bei nicht artgerechter Haltung aggressiv und ab einer bestimmten Größe und Gewichtsklasse für den Menschen gefähr- lich werden kann.

Nach der Landeshundeverordnung muss das Halten, die Ausbildung und das Abrichten bestimmter Hunde vom Ordnungsamt erlaubt werden. Zu den erlaub- nispflichtigen Hunden gehören zum einen Hunde, die in den Anlagen 1 und 2 der Verordnung aufgeführt sind (wie z.B. American Staffordshire Terrier, Pitbull Terrier, Bullterrier, Dobermann, Mastiff). Zum anderen ist die Erlaubnis auch für die sog. gefährlichen Hunde erforderlich. Als gefährlich gelten u.a.

die Hunde, die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen begonnen oder abgeschlossen haben,

bissige Hunde,

Hunde, die in Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben und

Hunde, die unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Hunde hetzen.

Die Verwaltungsvorschriften zur Landeshundeverordnung verpflichten die Ordnungsämter, die Halter und Halterinnen, die bisher entgegen ihrer Verpflichtung noch keine Erlaubnis beantragt haben, ab dem 31.03.2001 unter Fristsetzung zur Antragstellung aufzufordern. Für den Fall, dass trotz dieser Aufforderung die Erlaubnis nicht beantragt wird, kann die weitere Haltung untersagt werden.

Die Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn

der Halter oder die Halterin das 18. Lebensjahr vollendet hat,

er/sie die Sachkunde nachweist sowie

die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und

der Hund verhaltensgerecht und ausbruchsicher untergebracht ist

eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird und

der Hund mit einem Mikrochip gekennzeichnet ist.

Alle in Frage kommenden Halter und Halterinnen sollten sich daher umgehend mit dem Ordnungsamt ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung in Verbindung setzen und die Erlaubnis beantragen.

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