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Höchst leichtsinnig: Hundeleine um Fahrradlenker gewickelt

Köln (aho) – Wer mit Fahrrad und Hund unterwegs ist und die Leine um den Lenker gewickelt hat, ist zu ganz besonderer Aufmerksamkeit und Vorsicht verpflichtet. Das geht aus einem Urteil des OLG Köln hervor. Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, war ein Mann mit dem Fahrrad unterwegs und führte seinen Mischlingshund an einer Leine mit. Diese hatte er fest um den Lenker gewickelt. In einiger Entfernung näherten sich zwei Fußgänger, die ebenfalls einen Hund ausführten. Das Tier war nicht angeleint und lief auf den Vierbeiner des Radfahrers zu. Daraufhin zog der Mischling an der Leine und riss sein Herrchen um. Der Mann wurde bei dem Sturz verletzt. Später verklagte er den Halter des frei laufenden Hundes auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Vor dem OLG Köln hatte er damit jedoch keinen Erfolg (Urt. v. 13.8.2002; Az.: 9 U 185/00). Zwar könnten Tierhalter grundsätzlich für von ihren Vierbeinern verursachte Schäden zur Verantwortung gezogen werden, so die Richter. Werde ein Schaden aber durch ein zweites Tier mit verursacht, das dem Geschädigten gehöre, so müsse der sich dies anrechnen lassen. Auch sein eigenes Mitverschulden sei zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall, so die Richter, sei es im Wesentlichen durch eine Fehlreaktion des Radlers und durch das Verhalten seines Hundes zu dem Sturz gekommen. Das Zulaufen des anderen, fremden Vierbeiners auf seinen angeleinten Artgenossen habe demgegenüber nur eine untergeordneter Bedeutung gehabt. Der Radler habe sich im höchsten Maße leichtsinnig verhalten, als er mit der fest um den Fahrradlenker gewickelten Leine weiterfuhr, obwohl er sah, dass sich ein fremder Hund näherte. Zwar sei das Führen eines Hundes vom Fahrrad aus nicht verboten. Ihn an den Fahrradlenker anzubinden berge jedoch eine besondere Gefahr, weil der Radler dann keine Möglichkeit habe, die Leine notfalls schnell zu lösen. Der Mann hätte deshalb, wenn er die Hundeleine schon um den Lenker wickelte, besonders aufmerksam fahren, wenn nötig auch anhalten und absteigen müssen. Der unvorsichtige Radfahrer, so die Richter, habe die Unfallfolgen selbst zu tragen. Der Halter des fremden Hundes müsse nicht haften.

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