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Gericht: Wesensprüfung muß alle zwei Jahre wiederholt werden

Frankfurt a. M. (aho) – Die positive Wesensprüfung für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 der Hessischen Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) vom 22.01.2003 muss nach Ablauf der Geltungsdauer einer erteilten Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes wiederholt werden, wenn die Neuerteilung der Halteerlaubnis begehrt wird.

Mit Beschluss vom 30.07.2003 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Eilantrag eines Ehepaares abgelehnt, mit welchem diese begehrt hatten, die Stadt Hanau, vertreten durch den Oberbürgermeister, zu verpflichten, ihnen die Haltung einer Bullterrier-Hybride-Hündin vorläufig zu gestatten, bis über ihren Widerspruch gegen die Untersagungsverfügung der Stadt Hanau entschieden sei. Hilfsweise hatten die Antragsteller das Ziel verfolgt, ihnen eine „Duldungs-Bescheinigung“ zur Haltung der Hündin bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens zu erteilen und die Stadt Hanau zu verpflichten, von Ordnungsmaßnahmen nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG), insbesondere der Wegnahme der Hundes und einer kostenpflichtigen Unterbringung im Tierheim Hanau abzusehen. Den Antragstellern war für die Haltung der Bullterrier-Hybride-Hündin am 07.03.2002 eine Halteerlaubnis nach der alten Gefahrenabwehrverordnung vom 15.08.2000, befristet bis zum 13.02.2003, erteilt worden. Am 11.02.2003 beantragten sie „im Wege eines Verlängerungsantrages“ die erneute Erlaubnis zur „Haltung des gefährlichen Hundes“ für die Bullterrier-Hybride-Hündin mit Namen Ginger. Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die Antragsteller erneut den Nachweis einer positiven Wesensprüfung für den Hund im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziff. 4 HundeVO nachweisenmüssen. Die Antragsteller vertreten die Auffassung, sie hätten bereits aufgrund der früheren Wesensprüfung nachgewiesen, dass ihr Hund nicht als gefährlich einzustufen sei. Anhaltspunkte dafür, dass sich das Wesen des Hundes zwischenzeitlich verändert haben könnte, lägen nicht vor. Mithin bestehe auch kein Anlass für eine Wiederholung der Wesensprüfung, die nur in begründeten Einzelfällen erforderlich oder zweckmäßig sein könne, eine generelle Wiederholung sei nicht vorgesehen. Im Gegenteil habe ein Sachverständiger vom Verband für das deutsche Hundewesen VDH in einer Bescheinigung vom 12.05.2003 der Hündin Ginger ausgesprochen positive Eigenschaften attestiert. Nach Auffassung der Ordnungsbehörde der Stadt Hanau ist grundsätzlich nach Ablauf der 2-jährigen Erlaubnis zum Halten gefährlicher Hunde im Sinne des § 3 HundeVO eine Neubeantragung erforderlich. Ein Wiederholungsantrag für den selben Hund und den selben Halter sei ein Neuantrag in diesem Sinne. In seinem Erlass vom 29.01.2003 habe das Hessische Ministerium des Innern und für Sport darauf hingewiesen, dass die positive Wesensprüfung für den gefährlichen Hund im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 HundeVO aktuell bzw. zeitnah zu erfolgen habe. Eine mehr als 6 Monate alte Wesensprüfung solle daher grundsätzlich nicht mehr anerkannt werden. In einem Erlass vom 22.07.2002 habe das Ministerium dargelegt, das hauptsächliche Motiv des Verordnungsgebers für die Begrenzung der Erlaubnis auf 2 Jahre sei die Ermöglichung einer neuen Begutachtung des Hundes durch die Wesensprüfung gewesen. Der Verordnungsgeber gehe folglich davon aus, dass die Wesensprüfung zur Erteilung einer neuen Erlaubnis zu wiederholen sei.

In seinem Beschluss vom 30.07.2003 bestätigt das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main diese Auffassung der Behörde. Es führt dazu aus, weder aus der Ermächtigungsgrundlage für die HundeVO (§ 71a HSOG) noch aus der HundeVO selbst ergebe sich, dass im Falle der erneuten Beantragung einer Halteerlaubnis für einen gefährlichen Hund auf eine neue Wesensprüfung verzichtet werden könne. Wörtlich heißt es dazu weiter:

„§ 3 Abs. 1 Satz 2 HundeVO bestimmt, dass die Haltererlaubnis bei Hunden nach § 2 Abs. 1, zu denen der Hund der Antragsteller zählt, auf zwei Jahre zu befristen ist. Eine Regelung des Inhalts, dass eine auf dieser Grundlage erteilte Erlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden kann, enthält die HundeVO anders als zum Teil in anderen Rechtsbereichen geregelt (vgl. z. B. § 10 Abs. 4 Satz 2 Waffengesetz betreffend die Erlaubnis zum Führen einer Schusswaffe; § 13 Abs. 1 AuslG betreffend die Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung) nicht. Somit ist davon auszugehen, dass rechtzeitig vor Ablauf der zweijährigen Gültigkeitsdauer einer Haltererlaubnis ein Antrag auf Neuerteilung zu stellen ist, um ununterbrochen eine legale Haltung eines gefährlichen Hundes sicherzustellen und um vor den strafrechtlichen Sanktionen des § 143 Abs. 2 StGB bzw. um vor einer Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 HundeVO verschont zu bleiben.“

Abschließend heißt es in dem Beschluss, die Antragsteller könnten auch mit ihrem Hilfsantrag, die Antragsgegnerin durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, von Ordnungsmaßnahmen gegenüber den Antragstellern wegen der Haltung ihres Hundes „Ginger“ abzusehen, keinen Erfolg haben, denn die Rechtslage sei eindeutig.

Aktenzeichen: 5 G 2630/03

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