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Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg teilweise ungültig

Leipzig (aho) – Das Bundesverwaltungsgericht hat aufgrund von Normenkontrollanträgen mehrerer in Brandenburg ansässiger Hundehalter die Verordnung des Landes Brandenburg über das Halten und Führen von Hunden vom 25. Juli 2000 insoweit für ungültig erachtet, als sie die Gefährlichkeit von Hunden allein aus der Zugehörigkeit zu bestimmten Rassen herleitet. Damit hat es seine Rechtsprechung in den Urteilen vom 3. Juli und 18. Dezember 2002 zu den entsprechenden Verordnungen der Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein fortgeführt. Das in erster Instanz zuständige Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg hatte mit Urteil vom 26. Juni 2002 die Normenkontrollanträge der brandenburgischen Hundehalter im Wesentlichen abgewiesen. Soweit die angegriffene Verordnung vom 25. Juli 2000 solche Hunde als (individuell) gefährlich kennzeichnet, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere vergleichbare Eigenschaft aufweisen, blieben die Normenkontrollanträge der Hundehalter auch vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolglos. Damit bleibt beispielsweise der Maulkorb- und Leinenzwang für diese Tiere erhalten.

BVerwG 6 CN 2.02, 6 CN 3.02, 6 CN 4.02, 6 CN 5.02 – Urteile vom 20. August 2003

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