animal-health-online®
Redaktion Kleintiere & Pferde
  

powered by ...

Meldepflicht bei der Haltung geschützter Tiere geändert

Mönchengladbach (aho) – Schon 1987 wurde die Meldepflicht für nach der Bundesartenschutzverordnung geschützte Tiere einführt. Mit der Meldepflicht sollte der Handel mit geschützten Tieren in kontrollierte Bahnen gelenkt werden. Verhindern wollte der Gesetzgeber damit, dass zum Beispiel Papageien von gewissenlosen Geschäftemachern in Urlaubsländern gefangen werden und anschließend in viel zu engen Behältnissen durch den Zoll geschmuggelt, qualvoll verenden, bevor sie ihre neue Heimat erreichen.

Der Fachbereich Umweltschutz der Stadt Mönchengladbach informiert zu den Details: Jeder Mönchengladbacher Haushalt, der ein besonders geschütztes Tier sein eigen nennt oder sich ein solches anschaffen möchte, muss dies der zuständigen Unteren Landschaftsbehörde der Stadt, in Mönchengladbach angesiedelt beim Fachbereich Umweltschutz und Entsorgung, melden. Welche Tiere besonders geschützt sind, kann im Internet etwa in der Artenschutzdatenbank des Bundesamtes für Naturschutz (www.wisia.de) nachgesehen werden.

Die Bundesartenschutzverordnung wurde zuletzt im Februar 2005 geändert. Für die Halter geschützter Tiere hat dies eine Reihe von Auswirkungen.

Ausnahmen von der Meldepflicht Einige besonders geschützte Tierarten sind durch die Gesetzesänderung nicht länger meldepflichtig. Die Erfahrung hat gezeigt, dass diese in Gefangenschaft so häufig nachgezüchtet werden, dass sie für illegalen Handel keine Bedeutung mehr haben. Zu diesen Tierarten zählen einige häufig gehaltene Reptilien- und Amphibienarten, wie der Grüne Leguan, die Königspython, die Abgottschlange, der Madagaskar-Taggecko, Goldstaub-Taggecko und der Blaue Pfeilgiftfrosch.

Allerdings muss ein Halter auch für diese besonders geschützten Tiere den legalen Erwerb nachweisen können. Züchter geben deshalb ihre Tiere mit einer so genannten Züchterbescheinigung ab. Hierauf bestätigt der Verkäufer, dass das Tier aus seiner eigenen Zucht stammt. Es sind u. a. Angaben über den deutschen und den biologischen Artnamen enthalten und wann das Tier geboren wurde.

Beim Kauf in der Zoohandlung sollte der Käufer darauf bestehen, dass die Einfuhrnummer des Bundesamtes für Naturschutz auf dem Kaufbeleg vermerkt wird, wenn es sich um ein importiertes Tier handelt, oder Inlandszucht angegeben wird, wenn es sich um ein im Inland nachgezogenes Tier handelt.

Kennzeichnungspflicht

Einige in ihrem Bestand gefährdete Vogelarten (insbesondere Papageien) sind erstmalig zu kennzeichnen. Dafür werden andere, leicht nachzüchtbare Vogelarten von dieser Pflicht frei gestellt. Die Kennzeichnung gezüchteter Vögel erfolgt in erster Linie mittels eines geschlossenen Fußrings oder einem als Micro-Chip implantierten Transponder, die von für die Kennzeichnung zugelassenen Verbänden stammen. Autorisiert sind der Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e. V. und der Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e. V. An jeweils eine der genannten Stellen mussten die Züchter ihre Ringe zurück geben, wenn die Zahl der bestellten Ringe höher war, als Zuchterfolge verzeichnet werden konnten. Diese Vorschrift ist nunmehr entfallen.

Im Falle von Reptilien ist der Verzicht auf den Transponder aus Gründen des Tierschutzes gesetzlich verankert. Hier reichen Fotos von individuellen Körpermerkmalen, die eine Identifizierung des Tieres ermöglicht. Bei Schlangen sind dies z. B. Fotos von der Rücken- bzw. Seitenansicht.

Verbot der Nachzucht von Hybrid-Falken

Hybrid-Falken sind Kreuzungen zwischen Wander-, Ger-, Lanner- oder Sakerfalke. In freier Natur würde sich z. B. ein Wanderfalke keinesfalls mit einem Sakerfalkenweibchen paaren. Kreuzungen dieser Art sind daher immer von Menschenhand initiiert. Bisher war man davon ausgegangen, dass auf diese Weise gekreuzte Tiere keine Nachkommen erzeugen können. Dem ist aber nicht so. Weil sie durch diese Artverfremdung zu einer ernsthaften Gefahr für die heimischen Vogelarten werden können, ist die Zucht verboten worden. Für bestehende Zuchtbetriebe gilt allerdings eine zehnjährige Übergangsfrist.

Der Fachbereich Umweltschutz und Entsorgung weist darauf hin, dass auch die neuen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten sind. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Umwelttelefon 02161/25 22 22 oder direkt an die Untere Landschaftsbehörde, Tel. 02161/ 25 82 66.

Suche



Datenschutzerklärung