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Hundebesitzer müssen auf andere Menschen Rücksicht nehmen

Witten (aho) – Die einen wollen sich mit ihren Vierbeinern möglichst ungezwungen bewegen können, die anderen fühlen sich massiv belästigt, wenn sie von Hunden, die nicht angeleint sind, angesprungen werden. Nach Auffassung der Stadt Witten steht bei diesem Konflikt der Schutz der Allgemeinheit an erster Stelle. Das Ordnungsamt Witten weist darauf hin, dass die geltenden Regeln strikt befolgt werden müssen.

„Wer Hunde mit sich führt, hat dafür zu sorgen, dass diese weder Personen noch andere Tiere gefährden und auch keine Sachen, Gehwege, Plätze oder Blumenanlagen beschmutzen“, erklärt Burkhard Overkamp vom Ordnungsamt der Stadt Witten. Verstöße können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Ãœber die allgemeinen Bestimmungen hinaus ist im Ortsrecht unter dem Stichwort „Tierhaltung“ festgelegt, was Hundebesitzer im Einzelnen beachten müssen. Demnach haben Tiere auf Kinderspielplätzen, Liegewiesen und Sportflächen gar nichts zu suchen. Frei laufen dürfen Hunde nur auf Wiesen, Feld- und Waldwegen – vorausgesetzt man hat sie jederzeit unter Kontrolle. Im Klartext heißt das: „Der Besitzer muss sicherstellen können, dass ihm sein Hund nicht entwischt, keine Spaziergänger belästigt und auch nicht in den Wald rennt“, erklärt Overkamp.

Kleine Hunde bis zu einer Schulterhöhe von 40 Zentimetern oder einem Gewicht von bis zu 20 Kilogramm dürfen auch in Wohnsiedlungen (und auf anderen bebauten Flächen wie z. B. in Gewerbegebieten) frei laufen. Dagegen sind in den Fußgängerzonen, am Busbahnhof, in Parkanlagen und auf den Friedhöfen grundsätzlich alle Hunde an kurzer Leine zu führen, weil sich dort viele Menschen aufhalten.

Verschärfte Bestimmungen gelten z. B. für Rottweiler, Bullterrier, American Staffordshire Terrier und Mischlingen aus diesen Rassen. Damit diese wie andere Hunde geführt werden können, ist zunächst ein erfolgreicher Wesenstest beim Kreisveterinäramt nachzuweisen. Solange dieser nicht vorliegt, besteht überall in der Öffentlichkeit Anlein- und Maulkorbpflicht.

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