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Hundesteuer nicht gezahlt: Behörde darf Hund beschlagnahmen

Frauenfeld (aho) – Der Schweizer Kanton Thurgau kann Hundehaltern den Hund wegnehmen, wenn sie die Hundesteuer nicht bezahlt haben. Das Schweizer Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen das kantonale Hundegesetz abgelehnt. Damit bleibt den Gemeinden ein wirksames Mittel gegen schwierige und renitente Hundehalter erhalten, informiert jetzt die Kantonsverwaltung.

Mit der auf den 1. Januar 2008 erfolgten Revision des Hundegesetzes wurden neue Bestimmungen eingeführt, welche einerseits griffige und auch präventive Maßnahmen gegen mangelhafte und gefährliche Hundehaltungen ermöglichen und andererseits den Gemeinden den Vollzug des Hundegesetzes erleichtern. Zum Zwecke der Vollzugserleichterung wurden unter anderem auch Zwangsmassnahmen eingeführt. Diese sehen vor, dass, wenn ein Hundehalter trotz vorgängiger Mahnung seinen finanziellen Verpflichtungen im Zusammenhang mit seiner Hundehaltung nicht nachkommt, der Hund bis zur Erfüllung dieser Verpflichtungen eingezogen und anderweitig untergebracht werden kann. Werden diese Verpflichtungen innerhalb einer angemessenen Frist nicht erfüllt, kann der Hund beschlagnahmt und anderweitig untergebracht werden. Zu den Verpflichtungen eines Hundehalters gehören unter anderem die Bezahlung der Hundesteuer und der Abschluss der obligatorischen Haftpflichtversicherung. Der Grosse Rat hat diese Zwangsmassnahmen deshalb ins Hundegesetz aufgenommen, weil Erfahrungen aus der Praxis der Gemeinden gezeigt haben, dass es Fälle gibt, die sich nur mit einem solchen Zwangsmittel lösen lassen.

Der Beschwerdeführer hat diese Zwangsmassnahmen als bundesrechtswidrig, menschen- und tierunwürdig erachtet und deshalb deren Aufhebung gefordert. Dies zu Unrecht, wie das Bundesgericht nun entschieden hat. Das Bundesgericht ist der Rechtsauffassung des Grossen Rates und des Regierungsrates gefolgt und hat damit festgestellt, dass die Zwangsmassnahmen weder gegen das Betreibungs- und Retentionsverbot von Heimtieren noch gegen die Tierschutzgesetzgebung oder gegen verfassungsmäßige Rechte wie das Recht der persönlichen Freiheit, die Eigentumsgarantie, das Rechtsgleichheitsgebot oder das Willkürverbot verstoßen. Dieses Urteil dürfte vor allem die Gemeinden freuen, da ihnen nun weiterhin ein wirksames Instrument zur Verfügung steht, um gegen renitente Hundehalter vorzugehen. In der öffentlichen Urteilsberatung vom 26. September 2008 wurde auch darauf hingewiesen, dass die Bestimmung im konkreten Fall auch in tierschutzrechtlicher Hinsicht ein frühzeitiges behördliches Einschreiten ermöglichen kann.

Neben den nun bestätigten Zwangsmassnahmen wurden im Rahmen der Revision des Hundegesetzes aber noch andere wichtige Bestimmungen neu eingeführt. Hierzu gehört insbesondere die Bewilligungspflicht für 14 potentiell gefährliche Hunderassen und -typen. Die Hundebissstatistik 2007 hat eindrücklich bestätigt, dass die in der Thurgauer Rassenliste aufgeführten Rassen und Typen im Vergleich zu ihrem Anteil an der gesamten Hundepopulation überdurchschnittlich oft in Beißvorfälle verwickelt sind. Die Haltung eines solchen Hundes ist damit sehr anspruchsvoll. Wer einen solchen Hund halten will, muss somit bestimmte Voraussetzungen erfüllen, was im Bewilligungsverfahren geprüft wird. Neben der Bewilligungspflicht ist auch der neu eingeführte Katalog mit möglichen Maßnahmen gegen mangelhafte Hundehaltungen eine wichtige Bestimmung des überarbeiteten Hundegesetzes. Sie bietet den Gemeinden eine nützliche Hilfestellung beim Gesetzesvollzug und trägt damit ebenfalls wesentlich zur Verbesserung der Sicherheit von Mensch und Tier vor gefährlichen Hunden bei. Das Bundesgericht hat somit mit seinem Entscheid bestätigt, dass der Kanton Thurgau über ein Hundegesetz verfügt, das vor dem übergeordneten Recht standhält.

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