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Verwaltungsgericht Koblenz entscheidet im Streit um Kosten für die Unterbringung von Pudeln in Tierheimen

Koblenz (aho) – Ein Kostenbescheid kann im Einzelfall aufgehoben werden, weil die zuständige Behörde nicht die zur Bewertung der Rechtmäßigkeit der Forderung notwendigen Ermittlungen durchgeführt hat. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.

Die Klägerin betrieb im Landkreis Neuwied eine Pudelzucht. Nachdem der Landkreis Mängel in der Tierhaltung feststellte, gab er der Klägerin auf, ihren Hundebestand bis zum 1. September 2002 auf maximal zehn Tiere zu reduzieren, und drohte an, ansonsten die überzähligen Hunde anderweitig auf Kosten der Klägerin unterzubringen. Im Oktober 2002 wurden in der stark verunreinigten Wohnung der Klägerin insgesamt 98 Pudel vorgefunden. Daraufhin verfügte der Landkreis, alle Hunde abzutransportieren und brachte die Tiere in verschiedenen Tierheimen unter. Zudem wurden die Pudel teilweise tiermedizinisch behandelt und fünf Tiere eingeschläfert. Die Tierheime gaben in der Folgezeit die Pudel gegen eine „Schutzgebühr”, „Kaution” bzw. Spende an Interessenten ab. Mit Kostenbescheid vom 6. Juni 2007 verlangte der Beklagte von der Klägerin insgesamt 30.038,22 € (Sachkosten für die Unterbringung, ärztliche Behandlung und Betreuung der Tiere sowie Gebühren der Kreisverwaltung abzüglich von Spenden sowie Einnahmen aus der Vermittlung der Hunde). Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage. In der mündlichen Verhandlung reduzierte der Beklagte die Kostenforderung auf 15.000,– €.

Das Gericht hob den Kostenbescheid auf. Ein Verwaltungsakt könne, so die Richter, binnen sechs Monaten nach Eingang der Akten ohne Entscheidung in der Sache aufgehoben werden, sofern das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich halte, die gebotenen Ermittlungen erheblich seien und die Aufhebung sachdienlich sei. Ein solcher Fall liege hier vor. Zwar bestehe vorliegend dem Grunde nach ein Kosten¬erstattungsanspruch aufgrund tierschutzrechtlicher Bestimmungen. Denn die tierschutzrechtlichen Verfügungen, die dem Vorgehen des Landkreises zugrunde lägen, hätten Bestandskraft erlangt. Jedoch sei ungeachtet der Reduzierung der Forderung auf 15.000,– € eine weitere Sachaufklärung zur Höhe der Unterbringungs- und Pflegekosten der Tiere geboten. So bestehe Aufklärungsbedarf zu den unterschiedlichen Tagessätzen der Tierheime, in welche die Pudel verbracht worden seien. Zudem sei die Ermittlung weiterer Tatsachen nötig zur Beantwortung der Frage, wie lange die kostenpflichtige Unterbringung der einzelnen Tiere in den Tierheimen, die zwischen 15 Tagen und 415 Tagen betragen habe, habe andauern dürfen. Außerdem seien teilweise Tierarztkosten geltend gemacht, ohne dass klar sei, welche Tiere betroffen und ob die tierärztlichen Maßnahmen erforderlich gewesen seien. Überdies sei teilweise nicht nachvollziehbar, ob die aufgeführten Kosten sich überhaupt auf Hunde aus dem Bestand der Klägerin bezögen. Angesichts der Vielzahl der aufzuklärenden Einzelfallumstände sei es sachdienlich, den Kostenbescheid aufzuheben und dem Landkreis die weitere Sachverhaltsaufklärung aufzuerlegen, zumal eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange der Beteiligten hierdurch nicht erkennbar sei.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 8. Juli 2009, 2 K 1388/08.KO)

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