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Gericht: Bullenreiten ist mit dem Tierschutzrecht nicht vereinbar

Koblenz (aho) – Das im Rahmen einer Rodeo-Veranstaltung auf dem Nürburgringgelände am Samstag geplante Bullenreiten darf nicht stattfinden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.

Der Landkreis Ahrweiler nahm die dem Antragsteller, einem Rodeo-Veranstalter, vom Landkreis Darmstadt-Dieburg erteilte Erlaubnis für die Zur-Schau-Stellung von Bullen in der Rodeo-Disziplin „Bull Riding ohne Einsatz von Flankengurt und Sporen oder vergleichbare Hilfsmittel” zurück mit der Begründung, bei dem Bullenreiten handele es sich um Darbietungen, bei denen das natürliche Abwehrverhalten des Rindes für Showzwecke instrumentalisiert werde. Hiergegen wandte sich der Antragsteller und machte u.a. geltend, es werde nicht berücksichtigt, dass es sich um eine Sportveranstaltung mit festen Regeln handele und es nicht zu Verletzungen an den Rindern komme.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hatte keinen Erfolg. Es spreche manches für die Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Erlaubnis, so die Richter, auch wenn gewisse Zweifel letztlich nicht ausgeräumt werden könnten. Beim Bullenreiten gerieten die Rinder – wie sich aus einem Gutachten der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz ergebe – in eine Stresssituation. Bei den Abwehrreaktionen der Tiere, die sich in Panik gegen den Reiter wehrten, handele es sich entgegen der Ansicht des Antragstellers ersichtlich nicht um antrainierte, spielerische Verhaltensweisen. Auch sei das Bullenreiten nicht als sportliche Disziplin anzusehen, da hier nicht körperliche Fähigkeiten und Fertigkeiten des Menschen im Zusammenwirken mit dem Tier als Partner, sondern der Kampf des Menschen gegen das Tier im Vordergrund stünden. Das öffentliche Interesse daran, dass den Tieren bei der Veranstaltung keine Leiden zugefügt werden, sei daher gewichtiger als die wirtschaftlichen Belange des Antragstellers, zumal die Rodeo-Veranstaltung nicht insgesamt in Frage gestellt werde, da das Bullenreiten nach dem Programmablauf nur eine von insgesamt 11 Disziplinen sei.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.

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