Gericht: Erhöhte Hundesteuer für gefährliche Hunde zulässig
Lüneburg (OVG) – Mit Beschluss vom 2. Dezember 2011 – 9 LA 163/10 – hat der 9. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 5. August 2010 – 2 A 1190/09 – abgelehnt, mit dem dieses die Klage einer Hundebesitzerin gegen die im Verhältnis zu einem normalen Hund ca. 11-fach höhere Besteuerung ihres Staffordshire-Bullterriers abgewiesen hatte.
Die Klägerin hatte im März 2009 neben ihrem bisherigen Hund einen zweiten Hund der Rasse Staffordshire-Bullterrier angemeldet. Die Hundesteuersatzung der Gemeinde Großefehn definiert Hunde dieser Rasse als sog. gefährliche Hunde (ebenso die Hunderassen American Staffordshire-Terrier, Bullterrier, Pitbull-Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden), auch wenn sie bisher nicht im Einzelfall als gefährlich aufgefallen sind. Sie besteuert insbesondere die ausdrücklich aufgeführten Hunderassen (sog. Kampfhunde) mit jährlich 500 EUR gegenüber 45 EUR für einen Hund der nicht genannten Rassen. Gegen die erhöhte Besteuerung ihres zweiten Hundes hat die Klägerin bereits beim Verwaltungsgericht erfolglos geltend gemacht, dass es nicht gerechtfertigt sei, Hunde der Rasse Staffordshire-Bullterrier ohne konkrete Anhaltspunkte als gefährlich anzusehen. Aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse sowie die in anderen Bundesländern geführte Beißstatistiken widerlegten die Annahme, dass Staffordshire-Bullterrier gefährlicher seien als Hunde der Rassen Bullmastif, Dogo Argentino, Dobermann, Schäferhund und Rottweiler. Auch aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse sowie die in anderen Bundesländern geführte Beißstatistiken widerlegten die sog. abstrakte Gefährlichkeit des Staffordshire-Bullterriers.
Der 9. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt und die höhere Besteuerung insbesondere der in der Hundesteuersatzung der beklagten Gemeinde aufgeführten Hunderassen als sachlich gerechtfertigt und mit dem Gleichheitssatz vereinbar angesehen. Insbesondere hat der Senat den von der Klägerin vorgelegten Publikationen keine neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse darüber entnehmen können, dass die Annahme einer abstrakten Gefährlichkeit von Hunden der Rasse Staffordshire-Bullterrier offensichtlich unrichtig oder überholt sein könnte. Der Verzicht auf eine Rasseliste im Niedersächsischen Hundegesetz schließt es nicht aus, dass die Gemeinde in der Hundesteuersatzung weiterhin ohne eigene Erhebungen bestimmte Hunderassen höher besteuert, die sowohl in einem Bundesgesetz (Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland) als auch in den Hundegesetzen anderer Bundesländer als gefährlich definiert werden. Es kommt unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes auch nicht darauf an, ob neben den genannten auch andere Hunderassen als gefährlich anzusehen sind, weil nach der Hundesteuersatzung der Gemeinde auch sonstige gefährliche Hunde erhöht besteuert werden, insbesondere solche Tiere, die bereits in der Öffentlichkeit als aggressiv aufgefallen sind.
Mit der Ablehnung des Berufungszulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig geworden.
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