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VG Gießen: Gefangene „Streunerkatzen“ sind keine Fundtiere

drei_katzen_01.jpgGießen (aho) – Das Verwaltungsgericht Gießen hat die Zahlungsklage einer Frau gegen die Stadt Alsfeld abgewiesen. Die Klägerin hatte 2014 mehrere, auf einem verlassenen Gehöft in einem Alsfelder Stadtteil lebende Katzen, um die sich niemand kümmerte, wegen deren aus ihrer Sicht schlechtem Zustand eingefangen und im Tierheim Alsfeld behandeln, kastrieren und chippen lassen, wofür ihr Kosten in Höhe von 1215. 59 € in Rechnung gestellt wurden.

Diesen Betrag klagte die Frau gegen die Stadt Alsfeld mit der Begründung ein, ihr stehe ein Aufwendungsersatzanspruch zu, weil sie mit der Unterbringung und Behandlung der Tiere im Tierheim eine Aufgabe der Gemeinde wahrgenommen habe.
Dem ist das Verwaltungsgericht Gießen nicht gefolgt. In seinem ausführlich begründeten Urteil legt das Gericht dar, dass es sich bei den Katzen nach den Umständen des Einzelfalls nicht um Fundtiere gehandelt habe, so dass der Klägerin kein Aufwendungsersatzanspruch nach dem Fundrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zustehe. Eine Katze könne nur dann als Fundtier qualifiziert werden, wenn sie entweder an einem für Katzen ungewöhnlichen Ort oder einem fremden Ort oder in hilfloser Lage vorgefunden werde. Dies habe hier nicht vorgelegen. Schon die Tatsache, dass die Katzen hätten eingefangen werden müssen, um in ihren Besitz zu gelangen, belege, dass es sich nicht um Fundtiere gehandelt habe. Die Klägerin habe auch keinen Ersatzanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag.

Die Entscheidung (Urteil vom 02.03.2016, Az.: 4 K 84/15.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zugelassen. Diese muss binnen eines Monats nach der Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe eingelegt werden. Für die Entscheidung über das Rechtsmittel ist der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel zuständig.

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