animal-health-online®
Redaktion Kleintiere & Pferde
  

powered by ...

Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde im Vermittlungsausschuss

(aho) Mit dem Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde wird sich jetzt der Vermittlungsausschuss beschäftigen. Ein entsprechender Antrag auf Einberufung des Gremiums fand heute die erforderliche Mehrheit im Bundesrat. Die Länder machten mehrere Gründe geltend:

Zum einen möchten sie erreichen, dass auch die Haltung eines gefährlichen Hundes, die landesrechtlich verboten ist, unter Strafe gestellt wird. Nach dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetz ist dagegen nur die illegale Zucht oder der illegale Handel mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Zur Begründung erklärt der Bundesrat, dass das Halten gefährlicher Hunde für Leib und Leben von Menschen mindestens ebenso gefährlich ist, wie Zucht oder Handel. Es sei nicht einzusehen, weshalb der Hundehalter, der durch die Abrichtung und Erziehung die Aggressivität des Tieres womöglich noch gesteigert habe oder es in keiner Weise beherrsche, straffrei ausgehe, während der Züchter desselben Tieres mit einer Verurteilung rechnen müsse. Außerdem könne die vom Bundesrat angestrebte Änderung potenziellen Schutzbehauptungen von Beschuldigten entgegenwirken, sie betrieben nicht etwa illegale Zucht oder illegalen Handel, sondern seien lediglich Halter der gefährlichen Tiere. Die strafrechtliche Ahndung ist auch nicht unverhältnismäßig, wie nach Auffassung des Bundesrates eine Parallele zum Waffenrecht zeigt. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein „Kampfhund“ wesentlich schwieriger zu beherrschen und zu kontrollieren sei als ein lebloser Gegenstand, sei nicht ersichtlich, warum gefährliche Hunde strafrechtlich anders behandelt werden sollten als bestimmte gefährliche Waffen.

Zum anderen fordert der Bundesrat einen generellen Sachkundenachweis auch von privaten Tierhaltern. Das Gesetz beschränkt diese Nachweispflicht auf solche Halter, die gewerbsmäßig Tiere betreuen. Nach der Begründung des Bundesrates zeigten aber gerade die Erfahrungen mit der Durchführung von Wesenstests, dass viele private Besitzer mit ihrem Hund überfordert seien. Um Hunde durch unsachgemäße Haltung gar nicht erst zu gefährlichen Tieren werden zu lassen, sollte der Halter deshalb als vorbeugende Maßnahme seine Sachkunde belegen. Dabei müsste der Nachweis nicht unbedingt von den zuständigen Behörden, sondern könnte auch von beauftragten Stellen abgenommen werden. Entsprechende positive Erfahrungen lägen z.B. aus dem Bereich der Tierschutzschlacht- und der Tierschutztransportverordnung vor.

Schließlich soll mangels tatsächlicher Notwendigkeit eine Ermächtigung des Bundeslandwirtschaftsministeriums aus dem Gesetz gestrichen werden, wonach Eilverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden können. Aus der Vergangenheit seien keine Fälle bekannt, in denen es im Tierschutz – anders als im Tierseuchenrecht – notwendig geworden wäre, durch eine Eilverordnung Gefahren für das Leben und Wohlbefinden von Tieren abzuwenden.

Das Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde sieht ein absolutes Importverbot für die Hunderassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire- Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und alle nach Landesrecht als gefährlich eingestuften Rassen sowie Kreuzungen mit den genannten Tieren vor. Durch Verschärfungen des Tierschutzgesetzes soll es zukünftig verboten sein, Hunde zu züchten, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei den Nachkommen zum Beispiel erblich bedingte Aggressionssteigerungen auftreten. Auch das Halten und Ausstellen von Wirbeltieren, an denen tierschutzwidrige Handlungen vorgenommen wurden, soll per Rechtsverordnung verboten werden können.

Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde Pressemeldung Bundesrat 222/2000 … 21. Dezember 2000 Drucksache 802/00

Suche



Datenschutzerklärung