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Gefährliche Hunde: Empfehlungen der Arbeitsgruppe BVET der Schweiz

Nach den tragischen Zwischenfälle mit Hunden im vergangenen Jahr wurden harmonisierte Vorschriften über die Kantonsgrenzen hinweg gefordert. Eine Arbeitsgruppe unter der Leitung des Bundesamtes für Veterinärwesen BVET (Schweiz) hat nun den Kantonen entsprechende Empfehlungen zur Stellungnahme unterbreitet. Im Zentrum stehen wirkungsorientierte Massnahmen gegen verhaltensauffällige Hunde. Einschränkungen, welche nur bestimmte Rassen betreffen sowie den allgemeinen Leinen- oder Maulkorbzwang lehnt die Arbeitsgruppe aus wissenschaftlichen und rechtlichen Gründen ab.

Nach den tragischen Zwischenfälle mit Hunden im vergangenen Jahr wurden harmonisierte Vorschriften über die Kantonsgrenzen hinweg gefordert. Eine Arbeitsgruppe unter der Leitung des Bundesamtes für Veterinärwesen BVET hat nun den Kantonen entsprechende Empfehlungen zur Stellungnahme unterbreitet. Im Zentrum stehen wirkungsorientierte Massnahmen gegen verhaltensauffällige Hunde. Einschränkungen, welche nur bestimmte Rassen betreffen sowie den allgemeinen Leinen- oder Maulkorbzwang lehnt die Arbeitsgruppe aus wissenschaftlichen und rechtlichen Gründen ab. Der Personenschutz – und dies schliesst den Schutz vor gefährlichen Hunden ein – ist gemäss Bundesverfassung Sache der Kantone. Die Arbeitsgruppe setzte sich deshalb zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern kantonaler Veterinärämter, der Kantonalen Konferenz der Justiz- und Polizeidirektoren sowie der Bundesämter für Justiz und für Veterinärwesen (BVET). Das Ziel der Empfehlungen ist die wirksame Verminderung der Beissunfälle. Die Kantone wurden gebeten, ihre Stellungnahmen bis Ende Februar abzugeben.

Aus Sicht der Arbeitsgruppe müssen sich wirkungsorientierte Massnahmen gegen verhaltensauffällige Hunde richten. Das Erstellen von Listen gefährlicher Hunde bzw. Rassen lehnt die Arbeitsgruppe ab: Weder wissenschaftlich noch rechtlich seien sie zu begründen, noch lassen sich – wie Beispiele aus anderen Ländern belegen – darauf basierende Massnahmen befriedigend vollziehen. Ebenfalls nicht unter den Vorschlägen für Schutzmassnahmen aufgeführt, sind der allgemeine Leinen- bzw. Maulkorbzwang, deren Wirksamkeit bezweifelt, in gewissen Fällen sogar als aggressionsfördernd beurteilt wird.

Eine wichtige Voraussetzung ist die Identifikation der Hunde. Sie bildet die Basis für eine zuverlässige Rückverfolgbarkeit bei einem Zwischenfall oder zur Abklärung der Vorgeschichte eines Hundes sowie eine verstärkte Informationstätigkeit bei allen Betroffenen und der Öffentlichkeit. Damit die Zahl der Beissunfälle wirksam vermindert werden kann, müssen Vorbeugung, Kontrolle und Repression ausgewogen eingesetzt werden. Dies erfordert eine enge Zusammenarbeit der verschiedenen Behörden. Zusätzlich sind epidemiologische und weitere wissenschaftliche Studien notwendig. Aber, selbst die beste Anwendung der besten Gesetzgebung wird, so die Arbeitsgruppe, nur enttäuschende Wirkung zeigen, wenn Hundehalter und Hundehalterinnen ihrer Aufgabe nicht bewusst und gewachsen sind oder ihre Verantwortung nicht wahrnehmen.

Wie bereits in der Medienmitteilung des BVET vom 22. November 2000 angekündigt, erarbeitet die Arbeitsgruppe zur Zeit auch Vorschläge für eine Änderung des Tierseuchengesetzes, die es ermöglichen soll, Hunde besser zu kennzeichnen und zentral in einer Datenbank zu registrieren. Dazu muss das Gesetz mit der Zielsetzung des Personenschutzes ergänzt werden. Die Botschaft für diese Gesetzesänderung soll bis spätestens Ende April 2001 vorgelegt werden.

Bern, den 9. Januar 2001

Bundesamt für Veterinärwesen Presse- und Informationsdienst

Auskunft: Colette Pillonel, Dr.med.vet., Bereich Kommunikation 031 322 22 99

Die Empfehlungen der Arbeitsgruppe und das Argumentarium können auf der Website des BVET abgerufen werden: Im Focus / Gefährliche Hunde / Rechtliche Situation

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