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Verwaltungsgericht Koblenz: Klagen von Kampfhunde-Besitzern ohne Erfolg

Koblenz – Das Verwaltungsgericht Koblenz hat drei Klagen von Besitzern sogenannter Kampfhunde abgewiesen. Das Gericht verneinte in zwei Fällen die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Maulkorbzwang. Im dritten Fall wurde eine Hundesteuersatzung, die für Kampfhunde einen erhöhten Steuersatz vorsieht, als rechtmäßig bestätigt.

Im ersten Fall (Az.: 2 K 190/01.KO) klagte der Besitzer eines Pitbull-Terrier Mischlings auf Befreiung vom Maulkorbzwang und gegen die behördliche Verfügung, seinem Hund zur Kennzeichnung einen Mikrochip einzupflanzen. Er machte geltend, die Gefahrenabwehrverordnung „Gefährliche Hunde“, auf der der Maulkorbzwang und die Pflicht zur Mikrochipkennzeichnung für Hunde bestimmter Rassen beruhen, sei verfassungswidrig. Seine Verfassungsbeschwerde gegen die Verordnung hatte der Verfassungsgerichtshof von Rheinland-Pfalz allerdings mit Urteil vom 4. August 2001 zurückgewiesen. Ãœber eine gegen dieses Urteil beim Bundes- verfassungsgericht eingelegte Verfassungsbeschwerde des Klägers wurde noch nicht entschieden. Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab. Die Koblenzer Richter schlossen sich der Auffassung des rheinland-pfälzischen Verfassungsgerichtshofes an, wonach die Gefahrenabwehrverordnung „Gefährliche Hunde“ auch hinsichtlich des Maulkorbzwangs und der Pflicht zur Mikro- chipkennzeichnung mit Verfassungsrecht vereinbar ist. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Befreiung seines Hundes vom Maulkorbzwang. Nach der Verordnung werde bei Hunden dieser Rasse die Gefährlichkeit unwider- legbar vermutet. Gründe, weshalb von dem Hund des Klägers ausnahmsweise keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe, habe der Kläger nicht dargelegt.

Im zweiten Fall (Az.: 2 K 580/01.KO) begründete die Klägerin, Halterin einer American Staffordshire Terrier-Hündin, ihr Begehren auf Befreiung des Hundes vom Maulkorbzwang u. a. damit, dass dieser einen nach niedersächsischem Recht vorgesehenen „Wesenstest“ bestanden habe. Die Koblenzer Richter sahen das als unerheblich an. Der rheinland-pfälzische Ver-fassungsgerichtshof habe in seinem Urteil auch festgestellt, dass der rheinland-pfälzische Verordnungs- geber von Verfassungs wegen eine Wesensprüfung nicht habe vorsehen müssen. Die Wesensprüfung eines Hundes stelle nur eine Momentaufnahme dar und beseitige nicht die erhöhte Unberechenbarkeit der Tiere bestimmter Rassen. Somit könne die Klägerin mit der Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung des Wesenstestes nicht eine die Befreiung vom Maulkorbzwangrechtfertigende Ungefährlichkeit ihres Hundes nachweisen.

Im dritten Verfahren (Az.: 2022/01.KO) klagte die Halterin einer Bordeaux-Dogge gegen ihre Heranziehung zu einer erhöhten Steuer für Kampfhunde. Sie hielt die Hundesteuersatzung ihrer Gemeinde, nach der der Steuersatz für die in einer Rassenliste aufgeführten sogenannten Kampfhunde jährlich 640,– DM beträgt, für verfassungswidrig. Das Verwaltungsgericht Koblenz folgte dem nicht und wies die Klage ab. Nach Auffassung der Koblenzer Richter ist es unbedenklich, wenn eine Hundesteuersatzung zur Definition des Begriffs „Kampfhund“ u.a. auf eine Rassenliste zurückgreift, auch wenn diese mehr Rassen umfasst als diejenige der Gefahrenabwehrverordnung „Gefährliche Hunde“. Beide Rechtsnormen hätten nämlich völlig unterschiedliche Regelungsgegenstände. Auch die Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde gegenüber der herkömmlichen Hundesteuer halte sich vorliegend noch im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen.

(Urteile vom 11. Dezember 2001; Az.: 2 K 190/01.KO, 2 K 580/01.KO, 2 K 2022/01.KO; – nicht rechtskräftig -)

Verwaltungsgericht Koblenz Pressemeldung vom 22.01.2002; Nr. 2/2002

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