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Stadt Duisburg: Füchse werden gegen Tollwut geimpft

Duisburg. Im Jahr 2001 wurden in Nordrhein-Westfalen neun Tollwutfälle festgestellt. Daher ist es erforderlich, die Immunisierung der Füchse fortzuführen. Die Tollwutimpfung ist mindestens zwei Jahre über den letzten Tollwutfall hinaus fortzusetzen. Das Impfgebiet muss mindestens eine Fläche von 5000 Quadratkilometern umfassen. Dies führt dazu, dass auch Gebiete beködert werden müssen, in denen seit längerer Zeit keine Tollwut aufgetreten ist. In Duisburg ist seit über 25 Jahren kein Tollwutfall mehr festgestellt worden. Tollwutköder müssen jedoch auf Grund der tierseuchenrechtlichen Bestimmungen ausgelegt werden.

Die Impfköder, die in Parkanlagen, auf Friedhöfen und in Waldgebieten von den Mitgliedern der Kreisjägerschaft Duisburg per Hand ausgelegt werden, haben die Form eines Eishockeypucks. Der Impfstoff ist im Inneren des Köders untergebracht und wird erst beim Zerkauen in der Mundhöhle des Fuchses freigesetzt.

Für Haustiere und freilebende Tier ist der Impfstoff unschädlich. Für die menschliche Gesundheit können vom Impfstoff unter außergewöhnlichen Umständen Gefahren entstehen. Es wird daher dringend empfohlen, die ausgelegten Köder nicht zu berühren oder sie sogar einzusammeln, da durch den menschlichen Geruch die Aufnahme der Köder durch den feinnasigen Fuchs beeinträchtigt wird. Sollte die Impfstoffflüssigkeit in Mund, Auge oder Nase gelangt sein, Schleimhautkontakt unverzüglich mit reichlich Wasser spülen und einen Arzt konsultieren. Bei Berührung mit intakter Haut ist es ausreichend, sofort mit Wasser und Seife gründlich zu waschen. Im Zweifel ist jedoch ein Arzt zu Rate zu ziehen.

Der Impfstoff ist nicht für die Impfung von Haustieren zugelassen, da er für diese Tierarten keinen ausreichenden Impfschutz gegen Tollwut bewirkt. In den Impfgebieten dürfen Hunde und Katzen nicht frei laufen gelassen werden. Hiervon ausgenommen sind Hunde, die nachweislich unter wirksamen Impfschutz stehen und die von einer Person begleitet werden, der sie zuverlässig gehorchen sowie Katzen, die nachweislich unter wirksamen Impfschutz stehen. Neben diesen Tierseuchenbestimmungen gelten darüber hinaus alle gültigen und einschränkenden Vorschriften z. B. Leinenzwang bei bestimmten Rassen und in bestimmten Örtlichkeiten.

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