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Stadt Duisburg: Impfung von Füchsen gegen die Tollwut

Duisburg (aho) – Der letzte Tollwutfall in Nordrhein-Westfalen ist im Juni 2001 aufgetreten. Da die Tollwutimpfung gem. § 12 Abs. 3 der Tollwutverordnung mindestens drei Jahre über den letzten Tollwutfall hinaus fortzusetzen ist, muss auch im Frühjahr 2004 die Immunisierung gegen die Tollwut der Füchse im Raum Duisburg durchgeführt werden. Die Verordnung schreibt als Impfgebiet eine Fläche von mindestens 5000 Quadratkilometer vor. Dies führt dazu, dass auch Gebiete beködert werden müssen, in denen seit längerer Zeit keine Tollwut aufgetreten ist, so auch das rechtsreinische Duisburger Stadtgebiet. Dies berichtete die Stadt Duisburg der Presse.

Die Impfköder, die in Parkanlagen, auf Friedhöfen und in Waldgebieten von der Jägerschaft per Hand ausgelegt werden, haben die Form eines Eishockeypucks. Der Impfstoff ist im Inneren des Köders untergebracht und wird erst beim Zerkauen in der Mundhöhle des Fuchses freigesetzt. In Duisburg werden die Köder vom 4. Mai 2004 an ausgelegt.

Für Haustiere und freilebende Tiere ist der Impfstoff unschädlich. Für die menschliche Gesundheit können vom Impfstoff unter außergewöhnlichen Umständen Gefahren entstehen. Es wird daher dringend empfohlen, die ausgelegten Köder nicht zu berühren, oder sie sogar einzusammeln, da durch den menschlichen Geruch die Aufnahme der Köder durch den feinnasigen Fuchs beeinträchtigt wird. Sollte die Impfstoffflüssigkeit in den Mund, Auge oder Nase gelangt sein, Schleimhautkontakt unverzüglich mit Wasser spülen und einen Arzt konsultieren. Bei Berührung mit intakter Haut ist es ausreichend sofort mit Wasser und Seife gründlich zu waschen. Im Zweifel ist jedoch ein Arzt zu Rate zu ziehen.

Der Impfstoff ist nicht für die Impfung von Haustieren zugelassen, da er für diese Tierarten keinen ausreichenden Impfstoff gegen Tollwut bewirkt. In den Impfgebieten dürfen Hunde und Katzen nicht frei laufen gelassen werden. Hiervon ausgenommen sind Hunde, die nachweislich unter wirksamen Impfschutz stehen und die von einer Person begleitet werden, der sie zuverlässig gehorchen, sowie Katzen, die nachweislich unter wirksamen Impfstoff stehen. Neben diesen Tierseuchenbestimmungen gelten darüber hinaus alle gültigen und einschränkenden Vorschriften z.B. Leinenzwang bei bestimmten Rassen und in bestimmten Örtlichkeiten.

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