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Maulkorbzwang für „Kampfhunde“ rechtmäßig

Berlin (aho) – Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage der Halterin eines American Staffordshire Terriers gegen den gesetzlich vorgeschriebenen Maulkorbzwang abgewiesen.

Die 38 Jahre alte Klägerin ist Vorsitzende des Tierschutzvereins „Staffordshire-Hilfe e.V.“ und hält seit rund 20 Jahren Hunde dieser Rasse. Seit Oktober 2004 ist sie Halterin einer heute etwa zweijährigen American Staffordshire Terrier-Hündin. Aufgrund eines – vom Gesetz vorgeschriebenen – Wesenstests wurde tierärztlich bescheinigt, dass der Hund gut erzogen und freundlich sei und keine Aggressionen erkennen lasse. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass ihr Hund den nach dem Berliner Hundegesetz für Hunde dieser Rassen (von medizinischen Indikationen abgesehen) ausnahmslos festgelegten Maulkorbzwang nicht beachten müsse, da dies dem Tier unnötige Qualen zufüge. Eine gewisse Gefahr gehe letztlich von jedem Hund aus und rechtfertige nicht die Schlechterstellung bestimmter Rassen. Das Gesetz verstoße somit gegen den Gleichheitsgrundsatz. Es sei zudem wissenschaftlich unhaltbar, von einer abstrakten erhöhten Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen auszugehen, da das Verhalten eines Hundes von einer Vielzahl von Faktoren bestimmt werde, insbesondere vom Verhalten des Menschen.

Nach Auffassung der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts gehört der Hund der Klägerin zu einer der im Berliner Hundegesetz aufgezählten Rassen und gilt daher unwiderlegbar als „gefährlicher Hund“. Das Gesetz sehe als zwingende Folge einen Maulkorbzwang vor, ohne dass es auf die individuelle Aggressivität oder Gefährlichkeit des einzelnen Hundes ankomme. Diese Regelung sei auch verfassungsgemäß. Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin sowie das Bundesverfassungsgericht hätten im Jahre 2001 bzw. 2004 die weitgehend inhaltsgleiche Vorschrift der früheren Berliner Hundeverordnung für verfassungsgemäß erklärt. Die Erwägungen der Verfassungsgerichte würden in gleichem Maße für das seit Oktober 2004 geltende Hundegesetz gelten. Demnach sei es dem Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraumes gestattet, zur Gefahrenvorbeugung ausschließlich an die Rassezugehörigkeit eines Hundes anzuknüpfen, auch wenn dieses Merkmal meist nicht die alleinige Ursache für die Gefährlichkeit oder Aggressivität eines Hundes darstelle. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, in gleichem Maße gegen andere Hunderassen, von denen ebenfalls Gefahren ausgehen könnten (z.B. Schäferhund, Dobermann, Dogge), vorzugehen. Auch rechtfertige allein schon der Umstand ein gesetzgeberisches Einschreiten, dass sich eine Vielzahl von Passanten – nicht zuletzt aufgrund entsprechender Medienberichte – durch „Kampfhunde“ in stärkerem Maße bedroht fühle, als durch andere Hunderassen. Eine Befreiung vom Maulkorbzwang im Falle eines positiven Wesenstests sei nicht geboten, da ein solcher Test, abgesehen von dem damit verbundenen unverhältnismäßigen Personalaufwand, regelmäßig nur eine Momentaufnahme darstelle und keine hinreichende Prognose für die Zukunft zulasse. Die mit dem Maulkorbzwang für den Hund verbundenen Beeinträchtigungen müssten hinter den potenziell gefährdeten Rechtsgütern, nämlich Leben und Gesundheit von Menschen, zurücktreten.

Gegen die Entscheidung ist der Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin zulässig.

Urteil der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. April 2005 – VG 11 A 925.04 –

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