animal-health-online®
Redaktion Kleintiere & Pferde
  

powered by ...

Hundegesetz: Klare Regeln für den Umgang mit Hunden in Hamburg

Hamburg (aho) – Der Senat hat am Dienstag den Entwurf für ein Gesetz über die Haltung von Hunden in Hamburg vorgelegt. Damit wird einem Antrag der Bürgerschaft vom 22. Juni dieses Jahres entsprochen. Der Entwurf sieht die Ãœberführung der bestehenden Hundeverordnung in ein Gesetz sowie weitere Neuregelungen vor, um mehr Sicherheit im Umgang mit Hunden in Hamburg zu erreichen und das Zusammenleben von Mensch und Hund auf eine klare Grundlage zu stellen. Ziel ist es, das neue Gesetz nach Befassung der Bürgerschaft zum 01. Januar 2006 in Kraft treten zu lassen. Mit dem Hamburgischen Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (Hundegesetz) soll u. a. eine generelle Chippflicht und eine Haftpflichtversicherungspflicht für alle Hunde eingeführt sowie ein zentrales Hunderegister eingerichtet werden. Vorgesehen ist außerdem eine generelle Anleinpflicht außerhalb von Hundeauslaufflächen und von Privatgrundstücken. Von dieser Anleinpflicht können sich Hundehalter auf Gehwegen sowie auf den Wegen in Grün- und Erholungsanlagen befreien lassen, wenn sie erfolgreich eine Gehorsamsprüfung mit dem Hund absolviert haben. Die Befreiung auf den Wegen in Grün- und Erholungsanlagen ist zunächst auf ein Jahr begrenzt, um diesbezüglich Erfahrungen zu sammeln. Zu den weiteren Neuregelungen gehört auch eine Kotbeseitigungspflicht, Mitwirkungspflichten der Hundehalter sowie eine Erweiterung der Ordnungsmaßnahmen. Darüber hinaus wird der Senat ermächtigt, Inhalte und Verfahren zur Gehorsamsprüfung sowie Standards zum Wesenstest durch Rechtsverordnung zu regeln.

Gesundheitssenator Jörg Dräger, Ph.D. stellte den Entwurf des neuen Hundegesetzes am Dienstag im Rathaus vor: „Wir werden die Hamburgerinnen und Hamburger künftig besser vor gefährlichen und unberechenbaren Hunden schützen. Dazu haben wir auf Basis des einstimmig gefassten Bürgerschaftsbeschlusses heute einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt. Für verantwortungsvolle Halter wird damit zugleich eine artgerechte Haltung von Hunden in unserer Stadt auf eine klare und verbesserte Grundlage gestellt. Verantwortungslose Halter müssen mit Einschränkungen und Sanktionen rechnen.“

Was hat sich geändert? Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick:

Jeder Halter ist verpflichtet, zukünftig

· seinen Hund fälschungssicher mit einem elektronischen Transponder (Chip) kennzeichnen zu lassen, · eine Haftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme: 1 Mio. EURO) abzuschließen und aufrechtzuerhalten, · die Hundehaltung bei der Behörde (inkl. Chipnummer und Versicherungsnachweis) anzumelden. Dieses beinhaltet gleichzeitig die Anmeldung nach dem Hundesteuergesetz und die Daten werden in einem zentralen Register erfasst, · den Hundekot aufzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

Darüber hinaus müssen alle Hunde außerhalb eingefriedeten Besitztums

· ein Halsband mit Halterangaben (Name und Adresse) tragen, · außer in den ausgewiesenen Freilaufflächen an einer geeigneten, insbesondere reißfesten Leine geführt werden (allgemeine Anleinpflicht). Hiervon können sich verantwortungsbewusste Halter durch eine zusammen mit dem Hund erfolgreich absolvierte Gehorsamsprüfung befreien (u. a. für Wege in Grün- und Erholungsanlagen) lassen.

Als gefährliche Hunde werden – wie bisher – Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier sowie ihre Kreuzungen eingestuft. Neu aufgenommen wird der Bullterrier mit einer Ãœbergangsregelung. Für sie und Hunde, die ein der Situation nicht angemessenes oder ausgeprägtes Aggressionsverhalten gegenüber Menschen oder Tieren zeigen, gelten darüber hinaus ohne Freistellungsmöglichkeit

· Haltungsgenehmigung · Leinen- und Maulkorbpflicht · Zucht- und Verpaarungsverbot.

Wie bisher wird bei Hunden der Rassen Bullmastiff, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Kangal, Kaukasischer Owtscharka und Tosa Inu sowie ihre Kreuzungen die Gefährlichkeit vermutet, solange der zuständigen Behörde nicht für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. Neu aufgenommen wird hier der Rottweiler. Mit einem bestandenen Wesenstest können diese Hunde von den Regelungen für gefährliche Hunde freigestellt werden (Erlaubnispflicht, Maulkorbpflicht). Für so freigestellte Hunde gelten dann die normalen Regeln für alle Hunde. Inhalte, Verfahren und die Voraussetzungen für die Anerkennung sachverständiger Personen für die Durchführung der Gehorsamsprüfung und des Wesenstestes werden in einer Rechtsverordnung geregelt. Der Senat wird der Bürgerschaft alle drei Jahre über die Anwendung und die Auswirkungen dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen berichten.

Kosten für die Stadt Hamburg

Durch das neue Hundegesetz werden der Stadt Kosten entstehen, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur geschätzt werden können. So werden zur Einrichtung eines zentralen Registers einmalig rund 100.000 Euro und jährlich rund 50.000 Euro für die Unterhaltung veranschlagt. Dazu kommen Kosten für zusätzliche Chiplesegeräte (ca. 400 Euro pro Stück) sowie für die Ausweisung und den Unterhalt neuer Hundeauslaufflächen.

Kosten und Gebühren für Hundehalter Nach derzeitigen Kalkulationen ist für die ersten ein bis zwei Jahre nach In-Kraft-Treten des Hundegesetzes mit einem Personalmehraufwand in einer Größenordnung von 1 bis 2 Mio. Euro, in den Folgejahren von 200.000 bis 500.000 Euro pro Jahr für die Durchführung der anfallenden Tätigkeiten zu rechnen. Dazu zählen beispielsweise die Registrierung aller Hunde und die Befreiung von der Anleinpflicht. Für alle anfallenden Amtshandlungen sollen – entsprechend dem Antrag der Bürgerschaft – kostendeckende Gebühren erhoben werden.

a) Gebühren

Für alle Hundehalter

Registrierung im zentralen Register: etwa 13 EURO (einmalig); etwa 10 EURO bei Änderungsmeldungen

Freiwillige Befreiungen

Befreiung von der Anleinpflicht: etwa 19 EURO Freistellung für widerlegbar gefährliche Hunde: 109 EURO (wie bisher) Erteilung der Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes: 220 EURO (wie bisher) b) Kosten Darüber hinaus entstehen allen Hundehaltern durch die neuen Halterpflichten einmalige und laufende Kosten. Allerdings haben bereits heute viele Hundehalter freiwillig ihre Hunde Haftpflicht versichert und chippen lassen. Nach dem gegenwärtigen Stand des Gesetzgebungsverfahrens liegen für die jetzt verpflichtenden Regelungen folgende Schätzwerte vor: Für alle Hundehalter Abschluss einer Haftpflichtversicherung: ab 50 EURO pro Jahr Kennzeichnung des Hundes mit einem Chip: zwischen 30 und 45 EURO (einmalig) Die Kosten für die Durchführung der Gehorsamsprüfung können noch nicht beziffert werden, da sie von der konkreten Ausgestaltung der Prüfung abhängen.

Ausnahmen und Ãœbergangsfristen

Ausgenommen von den neuen Regelungen sind neben Diensthunden künftig auch Hunde des Rettungsdienstes, Blindenführhunde und Behindertenbegleithunde im Einsatz. Das neue Hundegesetz sieht auch Übergangsbestimmungen vor. Diese sind u. a. erforderlich, damit bestehende Erlaubnisse und Freistellungen ihre Gültigkeit behalten. Eine generelle Übergangsfrist von einem Jahr ab In-Kraft-Treten des Gesetzes soll gewährleisten, dass alle Hundehalter der Chippflicht, der Haftpflichtversicherungspflicht und der behördlichen Anzeigepflicht in einer angemessenen Zeit nachkommen können.

Das weitere Verfahren

Mit der jetzt vorgelegten Drucksache hat der Senat den Antrag des Parlaments über die Eckpunkte für ein Gesetz zur Haltung von Hunden in Hamburg umgesetzt. Der Gesetzentwurf wird zunächst an den zuständigen Ausschuss der Bürgerschaft überwiesen, der dazu am 19. Oktober eine Sachverständigenanhörung durchführen und ggf. anschließend Änderungen an dem Gesetzentwurf vornehmen wird. Wenn die Bürgerschaft bis Ende des Jahres über das neue Gesetz entschieden hat, kann es zum 01. Januar 2006 in Kraft treten. Zugleich sollen Einzelheiten der Gehorsamsprüfung und des Wesenstests in einer Rechtsverordnung geregelt werden, über deren Vorbereitung die zuständige Behörde für Wissenschaft und Gesundheit der Bürgerschaft berichten wird.

Suche



Datenschutzerklärung