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Tollwutverordnung geändert: In Deutschland weiterhin jährliche Impfung erforderlich

(aho) – Mit der kürzlich im Bundesgesetzblatt veröffentlichten und bereits am 24.12.2005 in Kraft getretenen Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und Änderung der Seefischereiverordnung (Bundesgesetzblatt Teil 1 Nr. 74 vom 23.12.2005) wurde unter anderem die Tollwutverordnung (Artikel 7 der genannten VO) geändert. Die Änderung betrifft die durch die Verordnung vorgegebenen Impfintervalle und passt die Bestimmungen an die Regelungen der europäischen Verordnung zum Reisen mit Heimtieren an.

alte Fassung der Tollwutverordnung:

§ 1 Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: 3. wirksamer Impfschutz bei Hunden und Katzen, wenn eine Impfung gegen Tollwut a) im Falle einer Erstimpfung bei Welpen im Alter von mindestens drei Monaten mindestens 30 Tage nach Abschluss der Grundimmunisierung und längstens 12 Monate zurückliegt oder b) im Falle einer Wiederholungsimpfung längstens 12 Monate nach vorangegangener Tollwutschutzimpfung durchgeführt worden ist und längstens 12 Monate zurückliegt.

neue Fassung der Tollwutverordnung:

§ 1 Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: 3. wirksamer Impfschutz bei Hunden und Katzen, wenn eine Impfung gegen Tollwut a) im Falle einer Erstimpfung bei Welpen im Alter von mindestens drei Monaten mindestens 21 Tage nach Abschluss der Grundimmunisierung und längstens um den Zeitraum zurückliegt, den der Impfstoffhersteller für eine Wiederholungsimpfung angibt oder b) im Falle von Wiederholungsimpfungen die Impfungen jeweils innerhalb des Zeitraumes durchgeführt worden sind, den der Impfstoffhersteller für die jeweilige Wiederholungsimpfung angibt. Tierbesitzer sprechen nun häufig Tierärzte an und verweisen darauf, dass z.B. in der Schweiz Tollwutimpfstoffe erhältlich sind, die dort für eine Impfung in zwei – oder dreijährigen Intervallen bei Hunden und bei Katzen zugelassen sind.

Deutsche Tierhalter sollten sich bewusst machen, dass diese Schweizer Zulassungen in Deutschland gesetzlich nicht relevant sind! Ein Import derartiger Impfstoffe ist zudem nicht zulässig. Gemäß der deutschen Zulassungen besteht ein gesetzlich gültiger Impfschutz nur, wenn jährlich nachgeimpft wird.

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