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Querelen um angeblichen Pflegevertrag: Urteil im Neustädter Hundestreit

Neustadt (aho) – Am 30.01.2006 hat das Amtsgericht Neustadt die Klage einer Hundezüchterin auf Herausgabe der Deutschen Dogge namens „Ubidana vom Kühlen Grunde“ abgewiesen. Die Dogge wurde am 30.10.2001 im Doggenzwinger der Klägerin geboren und um Weihnachten 2001 an den Beklagten übergeben, der eine Haftpflichtversicherung für den Hund abschloss und die Hundesteuer zahlte. Die Ahnentafel des Hundes behielt die Klägerin, die mit dem Hund auch an einigen Leistungsschauen teilnahm. Dabei wurden für den Hund mehrere Urkunden ausgestellt, auf denen die Klägerin als „Besitzer“ eingetragen war.

Der Hund wurde mit Einverständnis des Beklagten im November 2003 auf Veranlassung der Klägerin erstmals gedeckt, über die Welpen verfügte die Klägerin. Eine weitere Deckung des Hundes im Frühjahr 2005 verweigerte der Beklagte. Die Klägerin behauptet, sie habe den betreffenden Hund zurückbehalten, da er als einziger aus dem Wurf zur Zucht geeignet gewesen sei, und ihn dem Beklagten nur in Pflege gegeben. Der Beklagte hätte ihr hierfür einen Betrag von 500 DM bezahlt, um sich an den Kosten für das Tier zu beteiligen. In der Urteilsbegründung führt Richter am Amtsgericht Dr. Uwe Brede aus, die Klägerin sei nicht Eigentümerin des Hundes.

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gelte grundsätzlich der Besitzer, hier also der Beklagte, als Eigentümer. Es sei zwischen den Parteien vollkommen unstreitig, dass der Hund sich bei dem Beklagten aufhalte, dort lebe und ernährt werde. Es sei der Klägerin nicht gelungen, die Eigentumsvermutung zu widerlegen. Die Klägerin habe nicht beweisen können, dass sie den Hund dem Beklagten nur mit Rahmen eines Pflegevertrages überlassen habe. Es widerspreche dem Sinn und Zweck eines Pflegevertrages, dass derjenige Geld bezahlen muss, der das Tier in Pflege nimmt. Im Normalfall müsse vielmehr derjenige, der ein Tier in Pflege gibt, einen Geldbetrag entrichten.

Aus der Tatsache, dass der Hund der Klägerin noch einmal unentgeltlich zur Zucht zur Verfügung gestellt wurde, ließe sich ebenfalls nicht auf einen bloßen Pflegevertrag schließen. Dass auch ein verkaufter Hund (beispielsweise gegen einen verringerten Kaufpreis) noch einmal von seinem Züchter zur Zucht benutzt werden darf, sein nicht unüblich. Ferner könnten die vorgelegten Ahnentafeln des Hundes nicht den Beweis des Eigentums der Klägerin erbringen. Die Ahnentafeln gäben lediglich Auskunft über Zucht und Herkunft des betreffenden Hundes. Dass es sich bei der Klägerin um die Züchterin des Hundes handelt, sei aber vollkommen unstreitig. Keinerlei Aussagegehalt über die Eigentümerstellung an dem Hund komme letztlich den von der Klägerin vorgelegten Urkunden des „Deutschen Doggen Club“ zu. Auf den Schriftstücken sei die Klägerin nur als „Besitzer“ des Hundes ausgewiesen.

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