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Schweiz: Verbotene Hunderassen werden im Kanton Wallis überprüft

Sitten/Sion (aho) – Am 7. Dezember 2005 hat die Walliser Regierung beschlossen, ab dem 1. Januar 2006 zwölf Hunderassen* und deren Kreuzungen auf kantonalem Gebiet zu verbieten. Jeder Hundebesitzer war verpflichtet, sein Tier bis zum 30. September 2006 einer Prüfung zu unterziehen. Diese wird durch einen anerkannten Tierarzt mit Fähigkeitszeugnis zur Beurteilung gefährlicher Hunde durchgeführt. Etwa 60% der Hunde wurden geprüft, während einhundertacht (108) noch nicht vorgeführt wurden. Das hierfür verantwortliche Veterinäramt gibt die Erklärungen und legt das weitere Vorgehen für Genehmigungen fest.

Sowohl aufgrund spontaner Anzeigen, als auch aufgrund der Sammlung kommunaler und gesamtschweizerischer Daten (ANIS-Datenbank), wurden im Wallis 373 Hunde gezählt, die zu den verbotenen Hunderassen oder deren Kreuzungen gehören. Jeder Hundebesitzer wurde schriftlich aufgefordert, sein Tier einer Prüfung zu unterziehen. Der vom Veterinäramt angewendete Veranlagungstest wurde in Zusammenarbeit mit Walliser Tierärzten, die über eine spezielle Ausbildung im Verhaltensbereich verfügen, erarbeitet und ausgeführt.

Von den 373 Hunden wurden 225 geprüft, d.h. etwa 60% . Drei (3) Hunde wurden nicht geprüft, da sie zwischenzeitlich eines natürlichen Todes verstarben. Zehn (10) Hunde wurden nicht geprüft, da sie nicht mehr im Wallis gehalten werden. Siebenundzwanzig (27) Hunde wurden eingeschläfert. Es bleiben einhundertacht (108) im Wallis verbotene Hunde, die noch nicht geprüft wurden, d.h. etwa 29% der Auszählung.

Einhundertacht (108) im Wallis verbotene Hunde haben sich somit der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung noch nicht unterzogen. Diese Zahl muss mit Vorbehalt betrachtet werden. Es könnte sein, dass einige Hundebesitzer den Tod oder den Umzug eines Hundes nicht angegeben haben. Das Veterinäramt nimmt zurzeit mit jedem Besitzer Kontakt auf, um die Situation zu klären. Es werden Maßnahmen vorgenommen, wenn sich ein Hundebesitzer weigern sollte, seinen Hund den vorgeschriebenen Beurteilungen zu unterwerfen.

225 in drei Kategorien aufgeteilte Hunde

Die Hunde der ersten Kategorie haben eine ausreichende Erziehung erhalten. Sie zeigten Menschen gegenüber ein gutes Sozialverhalten und werden als „unter der Kontrolle des Herrchen stehend“ bezeichnet. Der Besitzer erhält für seinen Hund, obwohl zur verbotenen Hunderasse zählend, eine Aufenthaltsgenehmigung für das Wallis. Der Hund muss in der Öffentlichkeit weiterhin an der Leine geführt werden und einen Maulkorb tragen. Einhundertdreiundsechzig (163) Hunde gehören zu dieser Kategorie 1, d.h. 72 %.

Die Hunde der 2. Kategorie weisen Erziehungsmängel oder Mängel im Sozialverhalten auf. Sie gehorchen ihrem Herrn nicht immer. Diese Hunde werden als korrekturfähig eingestuft und müssen innerhalb der folgenden zwölf Monate an 20 Erziehungskursen eines Clubs des Schweizerischen Kynologischen Verbands teilnehmen. Nach Abschluss der Kurse, gibt der Hundeausbildner eine Beurteilung über die Fortschritte des Hundes an das Veterinäramt ab. Vierundfünfzig (54) Hunde gehören zur Kategorie 2, d.h. 24%.

Die Hunde der 3. Kategorie wurden vom prüfenden Tierarzt als gefährlich eingestuft. Das Paar „Herr/Hund“ stellt ein objektives Risiko für die Öffentlichkeit dar. Diese Hunde müssen an individuellen Erziehungskursen oder aber an umfangreicheren Verhaltensprüfungen teilnehmen bevor eine definitive Entscheidung getroffen wird. Acht (8) Hunde gehören zur Kategorie 3, d.h. 4 %. Zwei (2) dieser Hunde wurden nach der tierärztlichen Beurteilung von ihrem Besitzer spontan eingeschläfert.

Gemäß den Auskünften durch das Veterinäramt oder durch die Hundebesitzer haben 3% der geprüften Hunde einmal in ihrem Leben einen Menschen angefallen, jedoch ohne schwerwiegende Verletzungen. Diese Hunde gehören zur Kategorien 2 oder 3. Jegliche Einfuhr von Hunden, die zu einer der verbotenen Rassen gehören, bleibt im Wallis strikt untersagt. Die Fortpflanzung von Hunden, die zu einer der verbotenen Rassen gehören aber eine Genehmigung erhalten haben, bleibt ebenfalls untersagt. Dies gilt auch für eine Kreuzung mit einem zu einer ungefährlichen Rasse gehörenden Hund.

* Die zwölf betroffenen Hunderassen sind: der Pitbull-Terrier, der American Staffordshire-Terrier, der Staffordshire-Bullterrier, der Bullterrier, der Dobermann, die Argentische Dogge, der Fila Brasileiro, der Rottweiler, der Spanische Mastiss, der Neapolitan Mastiss und der Tosa.

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