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Öko-Geflügelzucht nur auf einem Teilbetrieb: Fördergelder müssen zurückgezahlt werden

Minden (lme) –  Gewährte Fördermittel für Ökologische Landwirtschaft können zurück gefordert werden, wenn nicht der gesamte landwirtschaftliche Betrieb ökologisch geführt wird, sondern nur ein Teil desselben. Das entschied die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden nach der mündlichen Verhandlung am 13. September 2010 und bestätigte damit zwei Rückforderungsbescheide des Direktors der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als rechtmäßig, in denen von einem Geflügelzüchter aus dem westfälischen Delbrück Subventionen in Höhe von rund 10.000,00 € gefordert wurden.

Dem Kläger, der einen Bio-Geflügelhof in Delbrück (NRW) betrieben hatte, war vom zuständigen Landesamt (LANUV) im Jahr 2008 das „Öko-Siegel“ aberkannt worden. Ihm wurden u.a. eine fehlende Trennung von ökologisch und konventionell gefütterten Tieren sowie Zukäufe konventionellen Futters vorgeworfen. Mit insgesamt vier Klagen wendet sich der Kläger beim Verwaltungsgericht Minden gegen die daraufhin erfolgte Rückforderung von öffentlichen Fördergeldern durch die beklagte Landwirtschaftskammer. Zwei dieser Klagen hat das Verwaltungsgericht Minden nun mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe die Fördervoraussetzungen nicht eingehalten. Es könne angenommen werden, dass er – in welcher Form auch immer – gegen die strengen Vorschriften der sogenannten EG-Öko-Verordnung verstoßen habe. Anderenfalls wäre ein Vermarktungsverbot nicht erlassen worden. Soweit der Kläger anführe, er habe in den beiden betroffenen Betrieben ökologisch gewirtschaftet und die konventionellen Futtermittel seien nur für andere Firmenzweige bestimmt gewesen, sei dies unerheblich, da die Richtlinienvoraussetzungen im gesamten Betrieb einzuhalten seien. Dies entspreche auch der Intention des Verordnungsgebers, weil es sonst durch die Neugründung einer Vielzahl von Firmen zu einer Umgehung der strengen Öko-Vorschriften kommen könne. Im Ãœbrigen habe der Kläger bei der Antragstellung nicht zwischen seinen Firmen unterschieden, so dass er sich die Verstöße auch deshalb zurechnen lassen müsse.

Die zwei weiteren Klageverfahren, die eine Rückforderungssumme von rund 90.000,00 € für die Zeit ab 2002 betreffen, sind noch nicht mündlich verhandelt und entschieden worden (11 K 1777/10 und 11 K 1778/10).
(Urteile vom 13. September 2010 – 11 K 1859/09 – und – 11 K 1860/09 -; nicht rechtskräftig.)

(tt0005)

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