Süßung in Baby- und Kleinkindertees wird verboten
Verordnung von Bundesministerin Klöckner beschlossen
Berlin (BMEL) – Auf Initiative der Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft, Julia Klöckner, wird es zukünftig ein Zuckerverbot für Baby- und Kleinkindertees geben. Der Bundesrat beschloss heute eine entsprechende Verordnung der Ministerin, die auch den Zusatz anderer süßender Zutaten in diesen Getränken verbietet. Vorgeschrieben wird außerdem ein Hinweis auf der Verpackung, beim Zubereiten auf die Zugabe von Zucker und anderen süßenden Zutaten zu verzichten.
Julia Klöckner: „Zucker hat in Babytees nichts zu suchen. Deshalb habe ich eine Verordnung auf den Weg gebracht, die heute im Bundesrat angenommen wurde. Das ist ein wichtiger Schritt für eine gesunde Ernährung unserer Kleinkinder. Denn die Weichen für das Ernährungsverhalten werden früh gestellt, die ersten 1000 Tage sind entscheidend. Der Konsum gezuckerter Getränke von Anfang an erhöht die Gefahr von Karies, späterem Übergewicht oder gar Adipositas. Es besteht ein eindeutiger Zusammenhang. Das Verbot werde ich umgehend erlassen.“
Die Regelung sieht konkret vor:
1. Ein Verbot des Zusatzes von Zucker, Honig, Fruchtsaft (-konzentrat oder -pulver), Fruchtnektar, Malzextrakt oder anderen aus pflanzlichen Rohstoffen gewonnenen Sirupen oder Dicksäften zu Säuglings- oder Kleinkindertees,
2. den verpflichtenden Hinweis, dass bei der Zubereitung oder vor der Verabreichung auf die Zugabe von Zucker und anderen süßenden Zutaten verzichtet werden soll,
3. die Kennzeichnungsvorgabe bzgl. des Alters, ab dem das Erzeugnis verwendet werden kann. Analog zum Mindestalter für die Einführung von Beikost beträgt dies vier vollendete Lebensmonate.
Die Verordnung ist ein wichtiger Teil der Nationalen Reduktions- und Innovationsstrategie von Bundesernährungsministerin Julia Klöckner. Die Strategie für weniger Zucker, Fette und Salz in Fertigprodukten wurde Ende 2018 vom Kabinett beschlossen. Zahlreiche Verbände haben sich seitdem verpflichtet, diese Inhaltsstoffe in ihren Produkten bis 2025 signifikant zu reduzieren. Kürzlich hatte es eine erste Zwischenbilanz des Max Rubner-Instituts gegeben, die die Wirksamkeit der Strategie wissenschaftlich bestätigt.
Ein weiterer Baustein der ganzheitlich angelegten Ernährungspolitik ist die Entscheidung der Bundesministerin, als erweiterte Nährwertkennzeichnung den Nutri-Score auf der Vorderseite von Verpackungen einzuführen. Dieser ermöglicht es Verbrauchern, auf einen Blick die Nährwerteigenschaften eines Lebensmittels zu erfassen und verschiedene Produkte innerhalb einer Produktgruppe hinsichtlich ihres Nährwertes miteinander zu vergleichen.
Zudem hatte Ministerin Julia Klöckner im vergangenen Jahr das Institut für Kinderernährung am Max Rubner-Institut in Karlsruhe gegründet. Hier wird wissenschaftlich erforscht, welche Ernährung Kinder wirklich brauchen.
Hintergrund:
Ab wann gelten die neuen Vorgaben für Säuglings- und Kleinkindertee?
- Erzeugnisse dürfen noch sechs Monate nach Inkrafttreten der geänderten Verordnung nach den derzeit geltenden lebensmittelrechtlichen Vorgaben hergestellt und gekennzeichnet werden.
- Danach dürfen nur noch Tees für Säuglinge und Kleinkinder hergestellt werden, die keinen zugesetzten Zucker oder andere süßende Zutaten enthalten und entsprechend der neuen Vorgaben gekennzeichnet sind.
- Der Abverkauf der im Zeitraum von sechs Monaten nach Inkrafttreten hergestellten Erzeugnisse ist auch danach noch möglich.
Welche Erzeugnisse sind vom Regelungsentwurf betroffen?
- Die Vorgaben gelten sowohl für Erzeugnisse, die zubereitet werden müssen, als auch für verzehrfertige Getränke. Es handelt sich insoweit um teeähnliche Getränke für Säuglinge und Kleinkinder, die allgemein als Säuglings-/Baby- oder Kleinkindertee bezeichnet werden.
- Neben den „klassischen“ Angebotsformen von Säuglings- oder Kleinkindertees als Teebeutel, Pulver oder Granulat gibt es auch verzehrfertige Getränke mit der Zutat Kräuter- bzw. Früchtetee und z.B. Fruchtsaft als weiterer Zutat. Diese werden von der Verordnung miterfasst.
Mit welcher Verordnung wird die Regelung zum Verbot des Zusatzes von Zucker in Tees für Säuglinge und Kleinkinder umgesetzt?
- Die neuen Vorgaben für Säuglings- und Kleinkindertees werden in die Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung aufgenommen, die zuletzt am 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist.
- Dazu wird auch deren Bezeichnung geändert in „Verordnung über Fruchtsaft, einige ähnliche Erzeugnisse, Fruchtnektar, koffeinhaltige Erfrischungsgetränke und teeähnliche Erzeugnisse für Säuglinge oder Kleinkinder“.
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