Lebensmittel - Markt - Ernährung®
Lebensmittel - Markt - Ernährung
  

powered by ...

Kommissionsvorschlag zu nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben

Brüssel (agrar.de) – Die Europäische Kommission verabschiedete heute einen Vorschlag für eine Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben für Lebensmittel einschließlich Nahrungsergänzungen. Die Verbraucher achten zunehmend darauf, was sie essen und welchen Einfluss das auf ihre Gesundheit hat; die Lebensmittelindustrie reagiert darauf mit detaillierter Nährwertkennzeichnung und oft auch mit Angaben über die positive Wirkung bestimmter Lebensmittel. Die bestehenden EU-Vorschriften über Etikettierung (Richtlinie 2000/13/EG über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür) und Nährwertkennzeichnung (Richtlinie 90/496/EWG über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln), die keine Bedingungen für die Verwendung nährwertbezogener Angaben festlegen und gesundheitsbezogene Angaben völlig untersagen, werden oft nicht richtig durchgesetzt. So kann der Verbraucher durch nicht nachprüfbare Angaben irregeführt werden. Die vorgeschlagene Verordnung bietet mehr Rechtssicherheit und legt zur Regelung dieser Fragen die Bedingungen für die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben fest, verbietet bestimmte Angaben und führt die wissenschaftliche Bewertung von Angaben in Bezug auf das Nährwertprofil von Lebensmitteln ein. Kein Lebensmittel wird hierdurch verboten, aber Angaben über Lebensmittel werden einen echten Informationswert für den Verbraucher haben.

David Byrne, Kommissar für Gesundheit und Verbraucherschutz, unterstrich die Bedeutung der vorgeschlagenen Verordnung. ‚Die Umsetzung dieses Vorschlags hat Vorteile für Industrie und Verbraucher, beide Seiten profitieren von der korrekten Verwendung von Angaben. Die Verbraucher erhalten genaue und aussagekräftige Informationen, die Lebensmittelhersteller können seriöse und wissenschaftlich untermauerte Angaben als Marketinginstrument einsetzen, ohne dass diese in der derzeit auf dem Markt noch herrschenden Flut unbewiesener und ungenauer Angaben untergehen. Außerdem schafft eine Verordnung auf EU-Ebene für die Wirtschaftsakteure die Chance des fairen und ausgewogenen Wettbewerbs in allen EU-Mitgliedstaaten.‘

Nährwertbezogene Angaben was esse ich?

Nährwertbezogene Angaben wie ‚fettarm‘ oder ‚ballaststoffreich‘ beschreiben, was ein Produkt enthält bzw. nicht enthält. Derzeit gibt es keine rechtlich bindenden Bedingungen für die Verwendung dieser Angaben.

Die vorgeschlagene Verordnung soll die Verwendung solcher Angaben harmonisieren, so dass Produkte, auf denen etwa die Angabe ‚ballaststoffreich‘ zu lesen ist, einen festgelegten Mindestanteil an Ballaststoffen pro Mengeneinheit (beispielsweise 6 g pro 100 g) aufweisen müssen. Manche Angaben können auch irreführend sein. So mag die Angabe ’90 % fettfrei‘ durchaus sachlich richtig sein, dennoch ist sie verwirrend, da sie den Eindruck erweckt, das Produkt habe einen geringen Fettgehalt, während dieser in Wirklichkeit mit 10 Prozent relativ hoch liegt. Die Liste der nährwertbezogenen Angaben im Anhang gibt einen Ãœberblick über die Definitionen.

Gesundheitsbezogene Angaben wie wirkt das Lebensmittel in mir?

Gesundheitsbezogene Angaben beschreiben, was ein Lebensmittel oder ein Lebensmittelbestandteil im Körper bewirkt. Es besteht bereits das Verbot von für den Verbraucher irreführenden Angaben. Viele gesundheitsbezogene Angaben hinsichtlich der Wirkung eines Nährstoffs im Körper sind unumstritten und allgemein anerkannt, so etwa die Aussage, dass Kalzium eine wichtige Rolle für die Stärkung von Zähnen und Knochen spielt. Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung wird die Kommission eine Positivliste wissenschaftlich fundierter und damit zulässiger Angaben erstellen. Es wird unterschieden zwischen derartigen allgemein anerkannten Angaben und neuen Angaben wie etwa ‚Vollkornkost kann Ihr Herz gesund erhalten/kann das Risiko einer Herzerkrankung verringern‘. Für die zweite Gruppe ist in jedem Einzelfall vor der Vermarktung eine wissenschaftliche Bewertung und die Zulassung erforderlich. Nur Angaben, die wissenschaftlich nachprüfbar sind, können nach einer Bewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit zugelassen werden. Die Lebensmittelunternehmer haben so die Möglichkeit, eine aussagekräftige Angabe zu machen und dabei auch mit der möglichen Wirkung eines Produkts zur Verringerung eines Krankheitsrisikos zu werben. Die Verbraucher können sich auf klare und nachprüfbare Angaben verlassen.

Bestimmte Angaben sind überhaupt nicht zugelassen

Aus diesem neuen Ansatz für gesundheitsbezogene Angaben ergibt sich, dass alle bei der Kennzeichnung, Vermarktung und Werbung eingesetzten Informationen über Lebensmittel und ihren Nährwert, die nicht klar, zutreffend, aussagekräftig und nachprüfbar sind, damit nicht zulässig sind. Dies betrifft vage Angaben, die sich auf das allgemeine Wohlbefinden (z. B. ‚hilft Ihrem Körper, mit Stress fertig zu werden‘, ‚hält jung‘), oder auf psychische Funktionen oder Verhaltensfunktionen (z. B. ‚verbessert das Gedächtnis‘ oder ‚verringert Stress und macht optimistisch‘) beziehen. Angaben bezüglich schlankmachender Wirkung oder Gewichtskontrolle (z. B. ‚halbiert/verringert die Kalorienaufnahme‘) sind nicht zulässig (Richtlinie 96/8/EG über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung).

Verweise auf Aussagen oder befürwortende Stellungnahmen von Ärzten oder anderen Gesundheitsexperten sind nicht zulässig, da sie den Eindruck erwecken könnten, der Verzicht auf das betreffende Lebensmittel könnte die Gesundheit beeinträchtigen. Gesundheitsbezogene Angaben über alkoholische Getränke mit mehr als 1,2 Prozent Alkohol sind ebenfalls untersagt, da Alkohol bekanntermaßen gesundheitliche und soziale Probleme verursachen kann. Zulässig sind nur Angaben hinsichtlich einer Verringerung des Alkohol- oder Energiegehalts.

Nährwertprofile: ‚gute‘ und ’schlechte‘ Ernährung

Grundsätzlich gilt in der Ernährungslehre, dass es keine ‚guten‘ oder ’schlechten‘ Lebensmittel gibt, sondern nur eine ‚gute‘ oder ’schlechte‘ Ernährung. In einer insgesamt ausgewogenen Ernährung können alle Lebensmittel verwendet werden. Lebensmittel, die eine entsprechende Angabe tragen, werden jedoch automatisch als ‚gute‘ Lebensmittel wahrgenommen. Angaben hinsichtlich der Vorzüge eines bestimmten Lebensmittels können den Verbraucher außerdem veranlassen, zu viel von einem Produkt zu verzehren, dass in einer ausgewogenen Ernährung nur in geringen Mengen vorkommen sollte. Daher ist es notwendig, bei bestimmten Lebensmitteln die Verwendung von Angaben in Abhängigkeit vom Nährwertprofil einzuschränken. Die Anteile an Gesamtfett, gesättigten Fettsäuren, Zucker oder Salz sind Kriterien für das Nährwertprofil eines Produkts, da wissenschaftlich eine Beziehung zwischen der übermäßigen Aufnahme solcher Nährstoffe und einigen chronischen Krankheiten nachgewiesen ist (siehe insbesondere den WHO-Bericht vom März 2003).

Innerhalb von 18 Monaten nach der Verabschiedung der Verordnung wird die Kommission nach einer Konsultation der Interessengruppen und auf der Grundlage eines Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit Nährwertprofile bewerten. Für bestimmte Angaben über Lebensmittel können je nach ihrer Rolle und Bedeutung in der Gesamternährung der Bevölkerung Ausnahmeregelungen erforderlich sein.

Weitere Maßnahmen

Der Vorschlag für eine Verordnung muss vom Europäischen Parlament und vom Rat verabschiedet werden. Es ist ein schrittweises Inkrafttreten bis 2005 vorgesehen.

Anhang

Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung

• Energiearm

Die Angabe, ein Lebensmittel sei energiearm, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt weniger als 40 kcal (170 kJ)/100 g und unter 20 kcal (80 kJ)/100 ml enthält. Im Falle von Lebensmitteln, die von Natur aus energiearm sind, darf dieser Angabe der Zusatz „von Natur aus“ vorangestellt werden.

• Energiereduziert

Die Angabe, ein Lebensmittel sein energiereduziert, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn der Brennwert um mindestens 30 Prozent verringert ist; dabei sind die Eigenschaften anzugeben, die zu der Reduzierung des Gesamtbrennwerts des Lebensmittels führen.

• Energiefrei

Die Angabe, ein Lebensmittel sei energiefrei, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt weniger als 4 kcal (17 kJ)/100 ml enthält. Im Falle von Lebensmitteln, die von Natur aus energiefrei sind, darf dieser Angabe der Zusatz ‚von Natur aus‘ vorangestellt werden.

• Fettarm

Die Angabe, ein Lebensmittel sei fettarm, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt weniger als 3 g Fett/100 g oder weniger als 1,5 g Fett/100 ml enthält. Im Falle von Lebensmitteln, die von Natur aus fettarm sind, darf dieser Angabe der Zusatz ‚von Natur aus‘ vorangestellt werden.

• Fettfrei/ohne Fett

Die Angabe, ein Lebensmittel sei fettfrei/ohne Fett, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt weniger als 0,5 g Fett pro 100 g oder 100 ml enthält. Angaben wie ‚X % fettfrei‘ sind verboten. Im Falle von Lebensmitteln, die von Natur aus fettfrei sind, darf dieser Angabe der Zusatz ‚von Natur aus‘ vorangestellt werden.

• Arm an gesättigten Fettsäuren

Die Angabe, ein Lebensmittel sei arm an gesättigten Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt weniger als 1,5 g gesättigte Fettsäuren pro 100 g (Feststoffe) bzw. weniger als 0,75 g gesättigte Fettsäuren pro 100 ml (Flüssigkeiten) enthält; Fettsäuren dürfen höchstens 10 Prozent des gesamten Energiewerts liefern. Im Falle von Lebensmitteln, die von Natur aus arm an gesättigten Fettsäuren sind, darf dieser Angabe der Zusatz ‚von Natur aus‘ vorangestellt werden.

• Frei von gesättigten Fettsäuren

Die Angabe, ein Lebensmittel sei frei von gesättigten Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt weniger als 0,1 g gesättigte Fette pro 100 g oder 100 ml enthält. Im Falle von Lebensmitteln, die von Natur aus frei von gesättigten Fettsäuren sind, darf dieser Angabe der Zusatz ‚von Natur aus‘ vorangestellt werden.

• Zuckerarm

Die Angabe, ein Lebensmittel sei zuckerarm, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt weniger als 5 g Zucker pro 100 g oder 100 ml enthält. Im Falle von Lebensmitteln, die von Natur aus zuckerarm sind, darf dieser Angabe der Zusatz ‚von Natur aus‘ vorangestellt werden.

• Zuckerfrei

Die Angabe, ein Lebensmittel sei zuckerfrei, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt weniger als 0,5 g Zucker pro 100 g oder 100 ml enthält. Im Falle von Lebensmitteln, die von Natur aus zuckerfrei sind, darf dieser Angabe der Zusatz ‚von Natur aus‘ vorangestellt werden.

• Ohne Zuckerzusatz

Die Angabe, einem Lebensmittel sei kein Zucker zugesetzt worden, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt keine zugesetzten Mono- oder Disaccharide oder irgend ein anderes, wegen seiner süßenden Wirkung verwendetes Lebensmittel enthält.

• Natriumarm / kochsalzarm

Die Angabe, ein Lebensmittel sei natriumarm, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt weniger als 0.12 g Natrium oder den gleichwertigen Gehalt an Salz pro 100 g oder 100 ml enthält. Im Falle von Lebensmitteln, die von Natur aus natriumarm sind, darf dieser Angabe der Zusatz ‚von Natur aus‘ vorangestellt werden.

• Sehr natriumarm / kochsalzarm

Die Angabe, ein Lebensmittel sei sehr natriumarm, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt weniger als 0,04 g Natrium oder den gleichwertigen Gehalt an Salz pro 100 g oder 100 ml enthält. Im Falle von Lebensmitteln, die von Natur aus sehr natriumarm sind, darf dieser Angabe der Zusatz ‚von Natur aus‘ vorangestellt werden.

• Natriumfrei oder kochsalzfrei

Die Angabe, ein Lebensmittel sei natriumfrei, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt weniger als 0,005 g Natrium oder den gleichwertigen Gehalt an Salz pro 100 g enthält. Im Falle von Lebensmitteln, die von Natur aus natriumfrei sind, darf dieser Angabe der Zusatz ‚von Natur aus‘ vorangestellt werden.

• Ballaststoffquelle

Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Ballaststoffquelle, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens 3 g Ballaststoffe pro 100 g oder mindestens 1,5 g Ballaststoffe pro 100 kcal enthält. Im Falle von Lebensmitteln, die von Natur aus eine Ballaststoffquelle sind, darf dieser Angabe der Zusatz ‚von Natur aus‘ vorangestellt werden.

• Hoher Ballaststoffgehalt

Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Ballaststoffgehalt, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens 6 g Ballaststoffe pro 100 g oder mindestens 3 g Ballaststoffe pro 100 kcal enthält. Im Falle von Lebensmitteln, die von Natur aus einen hohen Ballaststoffgehalt haben, darf dieser Angabe der Zusatz ‚von Natur aus‘ vorangestellt werden.

• Proteinquelle

Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Proteinquelle, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn auf den Proteinanteil mindestens 12 Prozent des gesamten Energiewertes des Lebensmittels entfallen. Im Falle von Lebensmitteln, die von Natur aus eine Proteinquelle sind, darf dieser Angabe der Zusatz ‚von Natur aus‘ vorangestellt werden.

• Hoher Proteingehalt

Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Proteingehalt, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn auf den Proteinanteil mindestens 20 Prozent des gesamten Energiewertes des Lebensmittels entfallen. Im Falle von Lebensmitteln, die von Natur aus einen hohen Proteingehalt haben, darf dieser Angabe der Zusatz ‚von Natur aus‘ vorangestellt werden.

• Natürliche Vitaminquelle und/oder Mineralstoffquelle

Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine natürliche Vitaminquelle oder Mineralstoffquelle, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens 15 Prozent der im Anhang der Richtlinie 90/496/EWG des Rates empfohlenen täglichen Menge pro 100 g bzw. pro 100 ml enthält.

• Vitamin- und/oder mineralstoffangereichert

Die Angabe, ein Lebensmittel sei mit Vitaminen oder Mineralstoffen angereichert, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt die Vitamine und/oder Mineralstoffe in einer mindestens signifikanten Menge gemäß dem Anhang der Richtlinie 90/496/EWG enthält.

• Hoher Vitamingehalt und/oder hoher Mineralstoffgehalt

Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Vitamingehalt und/oder Mineralstoffgehalt, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens das Doppelte des unter ‚Vitaminquelle und/oder Mineralstoffquelle‘ genannten Werts enthält. Im Falle von Lebensmitteln, die von Natur aus einen hohen Vitamin- und/oder Mineralstoffgehalt haben, darf dieser Angabe der Zusatz ‚von Natur aus‘ vorangestellt werden.

• Enthält (Name des Nährstoffs oder der anderen Substanz)

Die Angabe, ein Lebensmittel enthalte einen Nährstoff oder eine andere Substanz, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung erfüllt. Im Falle von Lebensmitteln, die von Natur aus den genannten Nährstoff oder die sonstige Substanz enthalten, darf dieser Angabe der Zusatz ‚von Natur aus‘ vorangestellt werden.

Erhöhter Anteil an (Name des Makronährstoffs)

Eine Angabe, nach der der Gehalt an einem oder mehreren Nährstoffen erhöht wurde, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt die Bedingungen für die Angabe ‚-quelle‘ erfüllt und die Erhöhung des Anteils mindestens 30 Prozent gegenüber einem vergleichbaren Produkt ausmacht.

• Reduzierter Anteil an (Name des Nährstoffs)

Eine Angabe, nach der der Gehalt an einem oder mehreren Nährstoffen reduziert wurde, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn die Reduzierung des Anteils mindestens 30 Prozent gegenüber einem vergleichbaren Produkt ausmacht, ausgenommen sind Mikronährstoffe, für die ein 10-prozentiger Unterschied im Nährstoffbezugswert gemäß der Richtlinie 90/496/EWG des Rates akzeptabel ist.

• Leicht

Eine Angabe, nach der ein Produkt ‚leicht‘ ist, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher dieselbe Bedeutung hat, muss dieselben Bedingungen erfüllen wie die Angabe ‚reduziert‘; die Angabe muss außerdem einhergehen mit einem Hinweis auf die Eigenschaften, die das Lebensmittel ‚leicht‘ machen.

Links zum Thema Lebensmittel, Links zum Thema Gesetze und Verordnungen.

Suche



Datenschutzerklärung

Betrug und Täuschung in der Bio-Land- u. Lebensmittelwirtschaft
EHEC: Ein Erreger macht Karriere
Nitrat: Vom Schadstoff zum wichtigen Nährstoff
Mycobacterium avium paratuberculosis in Lebensmitteln
Qualität und Gesundheitswert von Bio-Produkten
Acrylamid: Nullrisiko deutlich gesenkt



Wissenschaftlerin: Nur reiche Länder können sich 'Bio' leisten - auf Kosten der Armen


Lebensmittelsicherheit


mycobakterien


Handlungsbedarf: Wissenschaftler weisen MAP in Rindfleisch nach

Derio (aho/lme) Wissenschaftlern von Baskischen Institut für Landwirtschaftliche Forschung und Entwicklung 'Neiker-Tecnalia' im spanischen Derio ist es gelungen, den Erreger der Paratuberkulose 'Mycobacterium avium paratuberculosis' (MAP) in der Muskulatur von Rindern und Kühen zum Zeitpunkt der Schlachtung nachzuweisen.
Weitere Informationen hier.