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Gericht: Freilandversuch mit Genmais darf fortgesetzt werden

Foto HemeraBraunschweig (lme) – Das Recht des JĂ€gers, sich Wildschweine in seinem Revier nach dem Abschuss anzueignen, ist nicht durch das Gentechnikgesetz geschĂŒtzt. Außerdem sind von einem 2,5 km entfernten Versuchsfeld mit Genmais keine SchĂ€den fĂŒr FlĂ€chen mit nicht gentechnisch verĂ€ndertem Mais zu befĂŒrchten. Mit dieser BegrĂŒndung hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Braunschweig eine Klage gegen Freilandversuche mit gentechnisch verĂ€ndertem Mais abgewiesen.

Das Bundesamt hatte der Firma Monsanto im Juni 2007 aufgrund des Gentechnik-Gesetzes genehmigt, Freilandversuche mit gentechnisch verĂ€ndertem Mais (Genmais) auf verschiedenen FlĂ€chen in sechs BundeslĂ€ndern durchzufĂŒhren. Die Genehmigung gilt fĂŒr Genmais bestimmter Sorten (MON89034, MON88017, NK603 und deren Kreuzungsprodukte). Die gentechnischen VerĂ€nderungen machen den Mais gegen den Wirkstoff eines Pflanzenschutzmittels widerstandsfĂ€higer und schĂŒtzen ihn außerdem vor SchĂ€dlingen wie dem MaiszĂŒnsler. Gegen diese Genehmigung, die das Bundesamt fĂŒr die Jahre 2007 bis 2011 erteilte, wandte sich der von Greenpeace vertretene KlĂ€ger. Er ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes, der Mitglied in einem ökologischen Anbauverband ist und ca. 2,5 km von der VersuchsflĂ€che in Klein-LĂŒsewitz (Meckelenburg-Vorpommern) entfernt liegt. Der KlĂ€ger befĂŒrchtet eine BeeintrĂ€chtigung seiner Äcker durch Pollenflug. Außerdem macht er geltend, seine weniger als einen Kilometer entfernt liegende Jagd werde geschĂ€digt, weil die dort lebenden Wildschweine sich auch von Mais ernĂ€hren und durch Aufnahme des Genmais gesundheitlich beeintrĂ€chtigt wĂŒrden.

Die Kammer hat entschieden, dass der KlĂ€ger nicht in seinen Rechten beeintrĂ€chtigt sei, soweit sie durch das Gentechnikgesetz geschĂŒtzt werden. Die Genehmigung fĂŒr Freilandversuche mit Genmais muss nach dem Gentechnikgesetz abgelehnt werden, wenn nach dem Stand der Wissenschaft unvertretbare SchĂ€den insbesondere fĂŒr Menschen, Tiere, die Umwelt und SachgĂŒter zu erwarten sind. Das Aneignungsrecht des JĂ€gers ist nicht als „Sachgut“ im Sinne des Gentechnikgesetzes geschĂŒtzt, so dass der KlĂ€ger sich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, die von ihm zu jagenden Wildschweine seien durch den gentechnisch verĂ€nderten Mais geschĂ€digt.

FĂŒr seine BetriebsflĂ€chen seien SchĂ€den nicht zu befĂŒrchten, weil sie von dem Versuchsfeld zu weit entfernt seien. Zwar kamen die im Verfahren eingeholten fachlichen Stellungnahmen zu unterschiedlichen Empfehlungen, was den Abstand der VersuchsflĂ€chen von nicht gentechnisch verĂ€nderten MaisbestĂ€nden (Saatgut) angeht. Das Bundesamt verlangt in seiner Genehmigung einen Abstand von 200 Metern, wĂ€hrend eine der eingeholten Stellungnahmen einen Abstand von 600 Metern empfiehlt. Die Kammer konnte diese Frage aber offenlassen, weil die Maisfelder des KlĂ€gers ca. 2,5 km von dem Versuchsfeld entfernt und die empfohlenen AbstĂ€nde damit jedenfalls eingehalten sind. Außerdem hatte er nicht dargelegt, Saatgut anzubauen.

Es handelt sich um die erste in einem Hauptsacheverfahren getroffene Entscheidung des Gerichts zum Genmais-Anbau. Zuvor hatte die Kammer bereits wiederholt EilantrÀge abgelehnt.

Gegen das Urteil kann beim NiedersĂ€chsischen Oberverwaltungsgericht in LĂŒneburg die Zulassung der Berufung beantragt werden.

(Aktenzeichen: 2 A 227/07)

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