Ausgleich des Vermögensnachteils wegen fehlerhafter BSE-Tests
Leipzih (BVerwG) – Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am Donnerstag (28.01.2010) über die Festsetzung eines auszugleichenden Vermögensnachteils wegen der Rücknahme von ca. 24 000 Tauglichkeitserklärungen für Rindfleisch von BSE-testpflichtigen Rindern entschieden. Die Beklagte hatte die der Klägerin, einem Schlachtbetrieb, erteilten Tauglichkeitserklärungen nach Art. 48 BayVwVfG zurückgenommen, weil die mit den Untersuchungen beauftragte Firma die Tests in einem behördlich nicht zugelassenen Zweitlabor durchgeführt hatte. Klage und Berufung der Klägerin sind erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch auf Ausgleich eines Vermögensnachteils verneint, weil das Vertrauen der Klägerin in den Bestand der Tauglichkeitserklärungen nicht schutzwürdig sei. Zwar könne offen bleiben, ob sie gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass dem Zweitlabor die behördliche Erlaubnis fehle. Sie habe aber eine gesteigerte Verantwortung für die von ihr anempfohlene Untersuchungsfirma und ein erhebliches Eigeninteresse an einer reibungslosen Abwicklung der BSE-Tests gehabt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen reichten nicht aus, um eine Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Klägerin in den Bestand der Tauglichkeitserklärungen zu verneinen. Das Vertrauen der Klägerin sei grundsätzlich schutzwürdig, da sie im Vertrauen auf den Bestand der Tauglichkeitserklärungen das Fleisch vermarktet habe. Die Verantwortung für die Fehlerhaftigkeit der amtlichen BSE-Tests trage die Beklagte. Unter diesen Umständen könne die Klägerin sich nur ausnahmsweise nicht auf Vertrauensschutz berufen, etwa wenn sie die Fehlerhaftigkeit gekannt oder verursacht habe. Ob solche Umstände vorliegen, müsse das Berufungsgericht ermitteln.
BVerwG 3 C 17.09 – Urteil vom 28. Januar 2010