Strengere Vorschriften für die private Einfuhr von Fleisch und Milch
Brüssel (aho) – Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (SCFCAH) hat am 20. September 2002 einen Vorschlag der Kommission befürwortet, die Vorschriften für die Einfuhr von Fleisch und Milch, die zum persönlichen Verbrauch in die EU eingeführt werden, strenger zu fassen. So dürfen Personen, die aus bestimmten Drittländern in die EU einreisen, Fleisch, Fleischerzeugnisse bzw. Milch oder Milcherzeugnisse nur noch dann im persönlichen Gepäck mit sich führen, wenn sie entsprechende Dokumente der Veterinärbehörden vorlegen können. Der Vorschlag wird jetzt von der Kommission formell angenommen und am 1. Januar 2003 in Kraft treten.
Hierzu erklärte David Byrne, EU-Kommissar für Gesundheit und Verbraucherschutz: „Dies ist eine vernünftige Maßnahme, die unseren Schutz vor der Einfuhr von Erzeugnissen verstärkt, die im Falle der Kontamination ernsthafte Tierseuchen auslösen können. Die Maul- und Klauenseuche ist uns allen noch gut in Erinnerung, und angesichts der derzeitigen Probleme mit der klassischen Schweinepest ist es gerechtfertigt, alle erforderlichen Vorsichts- maßnahmen zu ergreifen, um künftige Ausbrüche dieser Krankheit zu verhindern.
Aber die Verschärfung der Vorschriften ist nur eine Seite der Medaille. Ebenso wichtig ist es, dass wir diese Botschaft den Personen, die in die Europäische Union und die Kandidatenländer einreisen, auch vermitteln. Deshalb starten wir jetzt eine Sensibili- sierungskampagne, bei der u. a. Plakate in mehr als 30 Sprachen verbreitet werden, die die Reisenden vor und auch während der Reise über die neuen Regeln und ihre Gründe informieren.“
Nach dem Vorschlag sollen geltende Ausnahmen von den Einfuhrbedingungen und Grenzkontrollen für Fleisch, Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse, die die Reisenden zum persönlichen Verbrauch gekauft haben oder die an Privatpersonen versandt werden, ausgesetzt werden; außerdem ist eine Sensibili- sierungskampagne vorgesehen, um die Reisenden auf die neuen Vorschriften hinzuweisen.
Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung und aus medizinischen Gründen erforderliche Spezialnahrung dürfen von den Reisenden jedoch weiterhin mitgeführt werden, sofern
1. das Erzeugnis vor dem Öffnen nicht gekühlt werden muss, 2. es sich um verpackte Markenprodukte handelt und 3. die Packung nicht geöffnet wurde.
Die Einfuhr sonstiger Mengen Fleisch, Fleischprodukte, Milch oder Milchprodukte im persönlichen Gepäck ist jedoch nur dann zulässig, wenn für diese Waren bei der Ankunft an der Grenze zur Europäischen Union die Unterlagen der amtlichen Veterinär- dienste des Herkunftslandes vorliegen, diese angemeldet und die Unterlagen zur Veterinärkontrolle vorgelegt werden – es gelten also nunmehr dieselben Bedingungen wie für gewerbliche Einfuhren.
Die neuen Vorschriften gelten nicht für Erzeugnisse, die Reisende aus Grönland, den Färöern, Island, Andorra, San Marino, Liechtenstein, der Schweiz und den Bewerberländern – mit Ausnahme der Türkei – mit sich führen.
Hintergrund
Die Bedingungen für die Einfuhr und Grenzkontrolle von tierischen Erzeugnissen, die von Reisenden zum persönlichen Verbrauch mitgeführt oder an Privatpersonen versandt werden, unterliegen – je nach Erzeugnis – drei unterschiedlichen Richtlinien. (1) Die Vorschriften lassen Ausnahmen von den Einfuhr- bedingungen zu, so z. B. bei nichtgewerblichen Einfuhren. Die heutige Entscheidung setzt diese Ausnahmeregelungen aus und entspricht hiermit den Empfehlungen der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche der FAO, der Internationalen Konferenz zur Prävention und Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche und des Nichtständigen Untersuchungsausschusses des Europäischen Parlaments für Maul- und Klauenseuche. Diese Ausschüsse haben die Notwendigkeit erkannt, die Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche (MKS) durch vorschriftswidrig eingeführte oder von Reisenden zum privaten Verbrauch mitgeführte Erzeugnisse von hierfür empfänglichen Tieren zu verhindern. (Diese Gefahr besteht auch bei anderen großen Tierseuchen wie z. B. der klassischen und der afrikanischen Schweinepest bzw. der Geflügelpest). In diesen Empfehlungen wurde auch auf die Notwendigkeit von Sensibilisierungskampagnen hingewiesen, um die Reisenden auf die neuen Vorschriften aufmerksam zu machen. Diesem Erfordernis wird in der heutigen Entscheidung ebenfalls entsprochen.
Die Plakate können in allen EU-Sprachen, den Sprachen des Beitrittsländer und in arabisch, bosnisch, kroatisch, hebräisch, japanisch, mazedonisch, russisch, serbo-kroatisch, albanisch, serbisch, türkisch und Suaheli als pdf-Dokument per email bestellt werden.
Beispiel-Plakat als pdf-Dokument
(1) Die Richtlinie 72/462/EWG gilt für frisches Fleisch und Fleischerzeugnissse von Wiederkäuern und Schweinen, die als Haustiere gehalten werden, die Richtline 91/494/EWG für Geflügelfleisch und daraus hergestellte Erzeugnisse und die Richtlinie 92/45/EWG für Wildfleisch.