Neue Bestimmungen für den Rinderhandel ab Januar
Osnabrück (aho) – Zur Bekämpfung der Rinderseuche BVD (Bovine Virusdiarrhoe) gelten ab 2011 verschärfte Bestimmungen für den Handel mit Rindern. Darauf weisen jetzt noch einmal die Veterinäre des Landkreises Osnabrück hin. Grundsätzlich dürfen nur noch BVD-unverdächtige Tiere in andere Bestände verbracht werden. Die Untersuchung auf BVD-Unverdächtigkeit erfolgt anhand von Hautgewebe- oder Blutproben. Bei neugeborenen Kälbern werden die Proben sofort bei der Kennzeichnung mit amtlichen Ohrmarken genommen. Jedes untersuchte Tier erhält einen Eintrag des Untersuchungsergebnisses in der bundesweiten Rinderdatenbank. Dadurch ist jederzeit eine Kontrolle möglich. „Wir gehen davon aus“, so der Leiter des Veterinärdienstes für Landkreis und Stadt Osnabrück, Dr. Jörg Fritzemeier, „dass wir mit Hilfe der Untersuchungen und Handelsbeschränkungen sowie dem Herausnehmen von Virusträgern eine weitere Verbreitung der Seuche verhindern können.“ Ziel sei es, auf Dauer die Krankheit hierzulande durch Unterbrechung der Infektionskette vollständig zu beseitigen. Die neuen Handelsbeschränkungen würden dabei wesentlich helfen.
Ausnahmen von der grundsätzlichen Regelung, dass nur noch BVD-unverdächtige Tiere in einen anderen Bestand verbracht werden dürfen, gelten für
1. Rinder, die unmittelbar zur Schlachtung gehen und direkt zum Schlachtbetrieb verbracht werden.
2. Rinder, die direkt oder über eine zugelassene Sammelstelle in andere EU-Mitgliedstaaten verbracht oder in ein Drittland exportiert werden.
3. Rinder, die am 1. Januar mindestens 6 Monate alt sind. Diese dürfen mit Genehmigung des Veterinärdienstes noch bis zum 30. Juni ohne Nachweis der BVD-Unverdächtigkeit unmittelbar in einen Stallmastbetrieb abgegeben werden, sofern der aufnehmende Betrieb alle von ihm gehaltenen Rinder ausschließlich zur Schlachtung abgibt.
4. Kälber, die jünger als 6 Monate sind, wenn der Herkunftsbetrieb den Status eines „BVD-unverdächtigen Bestandes“ hat. Ohne Nachweis der individuellen BVD-Unverdächtigkeit dürfen sie mit amtlicher Bescheinigung ausschließlich in reine Stallmastbetriebe verbracht werden, die alle gehaltenen Rinder ausschließlich zur Schlachtung abgeben.
5. Kälber, die jünger als 6 Monate sind, dürfen mit vorheriger Zustimmung des Veterinärdienstes verbracht werden, wenn der Herkunftsbetrieb keinen BVD-Status hat. Die Kälber müssen dann im aufnehmenden Betrieb auf BVD untersucht werden.
Reply to “Neue Bestimmungen für den Rinderhandel ab Januar”