OLG Köln: Eindringen von Tierrechts-Aktivisten in Nerzfarm kann Schadensersatzansprüche auslösen
Köln/Melle (aho) – Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 9. März 2012 (Az.: 11 U 221/11) erstmals bestätigt, dass Tierrechts-Aktivisten für die Folgen ihres widerrechtlichen Eindringens in landwirtschaftliche Betriebe nicht nur strafrechtlich wegen Hausfriedensbruchs gemäß § 123 Strafgesetzbuch, sondern auch zivilrechtlich persönlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können. Das OLG hat damit in einem Rechtsstreit zwischen einem Nerzzüchter und einem Tierrechts-Aktivisten mit Beschluss ein Urteil des Landgerichts Bonn vom 8. November 2011 (Az.: 18 O 453/09) bestätigt. Das Urteil des Landgerichts Bonn ist damit rechtskräftig.
Das Oberlandesgericht Köln hatte sich mit dem Eindringen von Tierrechts-Aktivisten und einem Kamerateam in eine Nerzfarm während der Hauptwurfzeit der Nerze zu befassen, während der die Muttertiere besonders stressempfindlich sind. Der Nerzzüchter hatte daraufhin den an der Aktion beteiligten Tierrechtsaktivisten Jan P., der in der Vergangenheit auch bereits als Aktivist der radikalen Tierrechtsorganisation Peta Deutschland e.V. aufgetreten ist, auf Schadensersatz für die als Folge der durch die Aktion verursachten Unruhe unter den Tieren verendeten Muttertiere und Welpen in Anspruch genommen. Der beim Landgericht Bonn eingeklagte Schaden des Nerzzüchters belief sich auf insgesamt 21.867,20 Euro.
In dem jetzt durch das Oberlandesgericht Köln bestätigten und damit rechtskräftigen Urteil hat das Landgericht Bonn ausdrücklich betont, dass das Eindringen der Tierrechts-Aktivisten auf das Gelände der Nerzfarm, um Filmaufnahmen zu machen und den Nerzzüchter anzuprangern widerrechtlich gewesen ist, die gegenteilige Darstellung des Tierrechts-Aktivisten Jan P. „mit der Wahrheit nichts zu tun“ hat und die „beschönigende Schilderung“ eines zum Kamerateam gehörenden Zeugen „schlichtweg unglaubhaft“ war. Ein solches Eindringen löse Schadensersatzansprüche aus, wenn der durch das Eindringen verursachte Schaden bewiesen werden kann. Die Schadensersatzklage des Nerzzüchters hat das Gericht im Ergebnis abgewiesen, weil der geltend gemachte Schaden „wegen der vom Sachverständigen bestätigten Stressempfindlichkeit der Muttertiere nicht unwahrscheinlich, aber vom Kläger letztlich nicht bewiesen“ werden konnte.
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