Rituelles Schlachten mit Elektrokurzzeit-Betäubung als Alternative zum Schächten
Recklinghausen/Essen (aho) – Das islamische Opferfest, auch Kurban Bayrami oder Id al-Adha genannt, findet im Jahr 2018 vom 21. bis 24. August statt. Zu diesem Brauch werden in vielen deutschen Schlachthöfen Tiere einer rituellen Schlachtung zugeführt. Das LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen) informiert aktuell zur Rechtslage:
Unter Schlachtung versteht man die „Tötung von Tieren zum Zweck des menschlichen Verzehrs“ (Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 Art. 2 Buchstabe j). Tiere müssen in Deutschland hierzu vor dem Beginn des Blutentzugs betäubt worden sein (§ 4a Abs. 1 Tierschutzgesetz). Aus Tierschutzgründen grundsätzlich nicht erlaubt ist die Schlachtmethode des Schächtens, Ausnahmen regelt das Tierschutzgesetz. Beim Schächten werden Tiere ohne vorhergehende Betäubung durch einen Kehlschnitt entblutet und dadurch getötet. Tierschutzkonform ist hingegen ist das rituelle Schlachten, wenn die Tiere vor dem Ausbluten mittels Elektrozange betäubt werden.
Was ist eine rituelle Schlachtung mit Elektrokurzzeit-Betäubung?
Bei dieser rituellen Schlachtung werden Tiere unter Berücksichtigung religiöser Riten so geschlachtet, dass sie für die Gläubigen zum Verzehr geeignet sind. Als Alternative zum verbotenen Schächten gibt es hierfür die vielfach akzeptierte Schlachtmethode mit Elektrokurzzeitbetäubung. Dabei erfolgt eine kurze Betäubung von Schafen und Rindern mittels Elektrozange. Die Tötung der betäubten Tiere erfolgt durch Ausbluten nach einem Kehlschnitt. Diese Methode genügt sowohl der gesetzlichen Tierschutzvorschrift, nach der ein Tier vor dem Schlachten zu betäuben ist, als auch der religiösen Anforderung, dass ein Tier während des Entblutens noch leben muss. Die Tiere würden ohne den sofortigen Schnitt durch die Kehle wieder zu Bewusstsein kommen und weiterleben.
Zu Kurban Bayrami werden in vielen deutschen Schlachthöfen rituelle Schlachtungen nach erfolgter Elektrokurzzeit-Betäubung angeboten.
Was ist für eine gesetzkonforme rituelle Schlachtung mit Elektrokurzzeit-Betäubung zu beachten?
– Die Zulassung für die Elektrokurzzeit-Betäubung muss der Schlachthofbetreiber beim kommunalen Veterinäramt rechtzeitig beantragen
– Der Kehlschnitt darf nur von einer sachkundigen Person durchgeführt werden. Soll der Kehlschnitt von einer nicht am Schlachthof beschäftigten Person – also z.B. durch den Gläubigen selbst oder einen Religionsgelehrten – durchgeführt werden, so ist hierfür ein Sachkundenachweis erforderlich. Dieser wird vom örtlich zuständigen Veterinäramt ausgestellt. Voraussetzung hierfür ist, dass die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der Teilnahme an einer Schulung erworben und mit einer erfolgreich abgelegten theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen wurden. Da es bisher nur wenige solcher Schulungen gibt, sollten Interessierte sich rechtzeitig um den Erwerb dieser Sachkunde kümmern.
– Informationen erteilen die örtlich zuständigen Veterinärämter.
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