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Ministerin Klöckner: Keine Stichtagsverschiebung bei Ferkelkastration

Berlin (aho) – Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft, Julia Klöckner, hat gestern mit dem Handel und Tierzüchtern in einer Videokonferenz über das Thema Ferkelkastration gesprochen.

Ministerin Klöckner stellt hierzu klar:

1. Eine weitere Stichtagsverschiebung wird es nicht geben.
2. Schmerzausschaltung gilt,
3. Schmerzlinderung ist aus Tierschutzgründen kein durch das Gesetz abgedeckter Weg.
4. Verantwortung liegt bei der Wirtschaft, vorhandene Alternativen anzuwenden.
5. Bundesministerin zeigt sich offen für längere Antragsfrist zur Förderung.

Nachdem das Parlament Ende 2018 beschlossen hat, die Übergangsfrist für die betäubungslose Ferkelkastration bis Ende 2020 zu verlängern, hat die Ministerin Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft, Julia Klöckner, sehr deutlich gemacht, dass es eine weitere Verlängerung der Übergangsfrist nicht geben wird.

Das hat die Ministerin auch beim gestrigen vierten Runden Tisch mit den Beteiligten betont – es bestehe hier kein Verhandlungsspielraum, auch keine Mehrheiten im Parlament. Der Stichtag stehe fest.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft habe seit dem Parlamentsbeschluss die Zeit genutzt und das Notwendige für die Landwirte auf den Weg gebracht.

Bundesministerin Julia Klöckner verdeutlichte in dem Branchengespräch, dass es zu der betäubungslosen Ferkelkastration drei rechtskonforme Alternativen gebe:

1. die Jungebermast,
2. die Impfung gegen Ebergeruch und
3. die Kastration unter Vollnarkose.

Die Wirtschaft sei aufgefordert, diese bestehenden Alternativen zur betäubungslosen Ferkelkastration zu nutzen. Bis zum Inkrafttreten des Verbots der betäubungslosen Ferkelkastration bliebe noch ein gutes halbes Jahr. Es liege in der Verantwortung der Wirtschaft, dass die verbleibende Zeit von Tierhaltern, Fleischwirtschaft und Handel effektiv genutzt werde, um die Alternativen in der Praxis anzuwenden.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat in vielfältiger Weise die Einführung der alternativen Verfahren und Methoden zur betäubungslosen Ferkelkastration unterstützt.

Im Einzelnen:

1. Zulassung von Tierarzneimitteln für die Durchführung einer Betäubung bei der Ferkelkastration
* Die arzneimittelrechtliche Zulassung für ein Tierarzneimittel mit dem Wirkstoff Isofluran zur Durchführung einer Narkose bei der Ferkelkastration wurde erteilt.
* Bundesministerin Julia Klöckner hat nach der Entscheidung des Gesetzgebers, die Übergangsfrist zu verlängern, schnell reagiert und die „Verordnung zur Durchführung der Betäubung mit Isofluran bei der Ferkelkastration durch sachkundige Personen“ (FerkBetSachkV) vorgelegt, die die Durchführung der Vollnarkose mit dem Tierarzneimittel Isofluran durch den Landwirt oder andere sachkundige Personen ermöglicht.

2. Stand der Technik bei Narkosegeräten
* Am 28. April 2020 wurden drei Narkosegeräte von drei verschiedenen Herstellern von der DLG zertifiziert.
* Zwei weitere Geräte befinden sich in der DLG-Prüfung und werden voraussichtlich und vorbehaltlich des Prüfungsergebnisses im Juni zertifiziert werden können.
* Nach Kenntnis des BMEL sind die Hersteller der zertifizierten Geräte in der Lage, den deutschen Markt kurzfristig zu bedienen.

3. Unterstützung der Betriebe bei der Anschaffung von Narkosegeräten
* Haushaltsmittel zur Förderung der Anschaffung von Narkosegeräten stehen zur Verfügung – 20 Millionen Euro für das Jahr 2020.
* Bisher sind ca. 2.500 Erstanträge eingegangen und geprüft worden (Stand: 26. Mai 2020). Mit dem Erstantrag wird die grundsätzliche Fördervoraussetzung geprüft und bewilligt.
* Die Frist für Erstanträge läuft am 30. Juni 2020 ab. Die Sauenhalter haben bis zum 31. August 2020 Zeit, in einer zweiten Antragsstufe die Förderung für ein erworbenes (zertifiziertes) Narkosegerät zu beantragen.
o Die Förderintensität beträgt bis 60 Prozent und ist auf 5.000 Euro je Sauenhalter gedeckelt.
o Jeder Sauenhalter kann maximal ein Gerät gefördert bekommen.
* Die Bundesministerin zeigte sich zudem offen, die Antragsfristen zur Finanzierung von Narkosegeräten zu verlängern.

4. Ferkelbetäubungssachkundeverordnung
* Die Ferkelbetäubungssachkundeverordnung ist seit Januar 2020 in Kraft.
* Damit ist der Grundstein gelegt, mit dem es Landwirten ermöglicht wird, die Isofluran-Narkose bei der Ferkelkastration selbst durchzuführen.

5. Schulungsmaterial
* Für die Lehrgänge zum Erwerb eines Sachkundenachweises für die Durchführung der Betäubung mit Isofluran gemäß Ferkelbetäubungssachkundeverordnung (FerkBetSachkV) wurde Schulungsmaterial erarbeitet.
* Die Schulungsmaterialien sind seit Februar öffentlich zugänglich und werden von den Schulungseinrichtungen abgerufen.
* Informationsmaterial zu allen Alternativen für Landwirte und Landwirtinnen wurde durch das Bundesinformationszentrum Landwirtschaft (BZL) erstellt.

6. Schulungserfolg
* Die Schulungen können seit dem Inkrafttreten der Ferkelbetäubungssachkundeverordnung stattfinden.
* Die ersten Schulungseinrichtungen in den Ländern bieten Schulungen seit Mai 2020 an.
* Einige Schulungseinrichtungen bieten auch Online-Schulungen an.

7. Durchführung von an Verbraucher gerichtete Aufklärungskampagne über Alternativmethoden

* Das BMEL informiert Verbraucher über die Thematik der betäubungslosen Ferkelkastration und die Alternativverfahren.
* Hierzu wurde eine Begleitbroschüre zu den Alternativen zur betäubungslosen Ferkelkastration erarbeitet.
* Ergänzt wird sie durch einen Internetbeitrag auf der BMEL-Webseite.

Der so genannten „Vierte Weg“ ist nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht gesetzeskonform
Bundesministerin Julia Klöckner hat auch nochmal klargemacht, dass die lokale Betäubung – im Gegensatz zur Vollnarkose mit Isofluran – nach derzeitigem Erkenntnisstand keine wirksame Schmerzausschaltung bewirkt. Das zeigen Zwischenergebnisse der vom Bundesministerium geförderten wissenschaftlichen Studie am wachen Ferkel. Die effektive Schmerzausschaltung ist aber ab dem 1. Januar 2021 zwingende gesetzliche Voraussetzung.

Ausnahmen im Hinblick auf eine Aussetzung des Tierschutzgesetzes (Anwendung von Lokalanästhetika durch den Tierarzt, bis wissenschaftliche Studien abgeschlossen sind), die teilweise gefordert werden, sieht das Gesetz nicht vor.
Ropapharm

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