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Rechtzeitig die aktuellen Tierbestände mitteilen – auch Hobbyhaltungen

Gießen (pm) – Wer Nutztiere hält, muss bis spätestens 14. Januar aktuelle Angaben zum Bestand machen, darauf weist das Veterinäramt des Landkreises Gießen hin. Die Meldepflicht gilt für alle Nutztierhaltungen – egal ob landwirtschaftlich oder hobbymäßig. Auch Pferde fallen unter diese Regelung.

„Aktuelle Melderegister sind Voraussetzung für ein schnelles und gezieltes Handeln des Veterinäramts, wenn eine Tierseuche ausbricht“, erklärt Christian Zuckermann, Dezernent für Veterinärwesen des Landkreises Gießen. „Die Ausbrüche der Geflügelpest in Mittelhessen im vorigen Winter oder der Amerikanischen Faulbrut bei Bienen in Lich im Sommer dieses Jahres haben gezeigt, wie rasch eine solche Situation eintreten kann. Wer Tiere hält, sollte daher im eigenen Interesse und im Interesse aller der Meldepflicht nachkommen.“ Im Seuchenfall sind aktuelle Angaben zur Größe eines Bestands wichtig für Entschädigungen.

Die jeweiligen Stichtags-Meldungen sind je nach Tierart erforderlich bei der Hessischen Tierseuchenkasse in Wiesbaden und/oder dem Hessischen Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfung (HVL) Alsfeld beziehungsweise dem Veterinäramt des Landkreises Gießen.

Bei der Tierseuchenkasse sind Angaben zu machen für Einhufer wie Pferde, Esel, Maulesel und Maultiere, für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Gehegewild, für Geflügel (Hühner, Puten, Gänse, Enten, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Laufvögel, Wachteln, Tauben) und für Bienen. Die Tierseuchenkasse schreibt jährlich im Dezember registrierte Haltungen an und fordert zur Meldung auf.

Besonderheit für Schweine-, Schaf- und Ziegenhaltungen: Diese müssen zusätzlich zum Stichtag Angaben an den HVL in Alsfeld senden. Der Verband erinnert nicht gesondert an die Meldepflicht, sie gilt aber auch hier.

Für Kameliden wie Lamas oder Alpakas, Gehegewild und alle anderen Klauentiere muss eine Meldung an das Veterinäramt erfolgen.

Achtung Schweine-, Schaf- und Ziegenhalter: Unabhängig von der jährlichen Meldung an Tierseuchenkasse und HVL muss für diese Tiere seit Kurzem auch online über das Portal HIT (Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere) gemeldet werden, wenn Tiere aus dem Bestand verbracht, also abgegeben werden. Dies muss jeweils innerhalb von sieben Tagen über die Maske „Tierbewegungen“ erfolgen. Bisher waren diese Verbringungen nur in Bestandsregistern einzutragen. Durch das neue EU-Tiergesundheitsrecht besteht nun aber eine erweiterte Meldepflicht.

Wer sich Nutztiere anschafft, muss dies immer mitteilen

Wichtig für alle, die sich Nutztiere anschaffen: Die Haltung muss zu Beginn immer dem Veterinäramt, dem HVL und der Tierseuchenkasse mitgeteilt werden. Dies gilt für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde und Esel, Geflügel, Laufvögel, Kameliden, Gehegewild und sonstige Klauentiere. Auch dies umfasst alle Haltungen – auch Hobby-Haltungen mit nur wenigen Tieren.

Imker, die nicht über einen Imkerverein dem Landesverband Hessischer Imker angehören, müssen ihre Bienenvölker selbst bei der Tierseuchenkasse registrieren und in diesem Fall ebenfalls spätestens zum Stichtag die aktuelle Völkerzahl melden.

Betroffen von der Meldepflicht sind auch Fischhaltungen – diese müssen dem Veterinäramt und dem HVL gemeldet werden, wenn es eine Verbindung zu einem öffentlichen Gewässer, aber keine Anlage zur Abwasseraufbereitung gibt.

Nicht nur der Beginn, sondern auch wesentliche Änderungen der Haltung sind mitzuteilen – etwa die Aufgabe der Haltung.

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