VG Oldenburg: Rindertransport nach Marokko kann stattfinden
Oldenburg (aho) – Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat das Verbot eines Transports von 528 tragenden Rindern von Niedersachsen nach Marokko aufgehoben. Niedersachsens Landwirtschaftsministerin Barbara Otte-Kinast (CDU) hatte den für kommendem Dienstag geplanten Transport per Erlass untersagt. Dagegen hat das Rinderzuchtunternehmen vor dem VG Osnabrück geklagt und Recht bekommen.
In dem Erlass wurde das Verbot der Abfertigung des Transport damit begründet, dass damit künftige tierschutzrechtliche Verstöße verhindert werden sollen: „Aufgrund der geografischen sowie klimatischen Verhältnisse in Marokko und der insbesondere damit einhergehenden landwirtschaftlichen Strukturen ist davon auszugehen, dass die deutschen Rinder, die auf Hochmilchleistung gezüchtet sind, dort nicht entsprechend dem nationalen Tierschutzstandard gehalten werden können.“
Die Ministerin führte weiter aus: „Das Tierschutzgesetz fordert in § 2 eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung aller vom Menschen gehaltenen Tiere. Konkretisierte Anforderungen zu den genannten elementaren Bedürfnissen von Rindern und explizit für die Rasse Deutsche Holstein sind in den „Niedersächsischen Tierschutzleitlinien zur Milchkuhhaltung“ genannt.“
Im Falle des Transports der Rinder nach Marokko sei zudem in überschaubarer Zukunft damit zu rechnen, dass der weit überwiegende Teil der Rinder entsprechend der dortigen Rechtslage betäubungslos geschlachtet (geschächtet) wird. Dieses sei grundsätzlich nicht mit dem nationalen Tierschutzrecht vereinbar und stellt insofern eine konkrete Gefahr im Rechtssinne dar, so die Ministerin.
Die Verwaltungsrichter hingegen argumentierten, der Erlass enthalte keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Rinder im Zielland nicht entsprechend dem nationalen Tierschutzstandard gehalten werden können. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die tragenden Rinder zum Zweck einer tierschutzwidrigen Schächtung exportiert würden, da es sich bei dem Käufer in Marokko um einen Molkereibetrieb handele.
Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist eine Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht möglich.
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