Imker müssen Bienenvölker melden
Münster (LK). Die Imker müssen seit diesem Jahr dem zuständigen Veterinäramt die Zahl und den Standort ihrer Bienenvölker melden. Die Bundesregierung hat im Frühjahr die Bienenseuchenverordnung geändert, teilt die Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe mit.
Die Veterinärbehörden versprechen sich von dieser Maßnahme eine deutliche Verbesserung im Bereich der Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut. Dabei handelt es sich um eine anzeigepflichtige Bienenseuche, die die Bienenbrut befällt, sich seuchenartig ausbreitet und unausweichlich zum Absterben infizierter Völker führt.
Die Meldung der Völker musste bis zum 25. Juni erfolgen. Imker, die dieser Verpflichtung noch nicht nachgekommen sind, sollten dies baldmöglichst nachholen. Da die Zeit zur Meldung der Bienenstände sehr knapp bemessen war und um die Meldung zu vereinfachen, haben die Bienenkunde der Landwirtschaftskammer in Münster und der Landesverband Westfälischer und Lippischer Imker Formblätter gedruckt und den Imkern sowie den Vereinen über das Internet zur Verfügung gestellt.
Über die genauen Modalitäten der Meldebedingungen können sich die betroffenen Imker bei ihrem Verein oder beim zuständigen Kreisveterinär erkundigen. Wichtig ist, dass jeder Imker seine Völker bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Veterinäramt meldet, egal in welchem Kreis sich diese befinden. Auch Wanderstände, auf denen die Völker nur zeitweise untergebracht sind, müssen gemeldet werden. Der Imker sollte die Anzahl seiner Völker angeben, die er an einem bestimmten Standort üblicherweise hält oder einzuwintern pflegt. Für die Meldung sind also alle Wirtschaftsvölker des Imkers zu Grunde zu legen, Bienenschwärme oder kurzfristig erstellte Ableger dagegen nicht.
Unabhängig von dieser Regelung hat das Land Nordrhein-Westfalen die Ausführungsbestimmungen zur Bienenseuchenverordnung novelliert. Danach müssen die Imker von 2001 an Beiträge zur Tierseuchenkasse entrichten. Hierzu sind die eingewinterten Bienenvölker der Tierseuchenkasse, Nevinghoff 6, 48147 Münster (Fax: (02 51) 2898230) bis zum 3. Dezember zu melden. Auch für diese Meldung können Formblätter zur Verfügung gestellt werden.
Die Landwirtschaftskammer hat eine Broschüre herausgegeben, die über die neuen Bestimmungen informiert. Sie kann gegen eine Schutzgebühr von zwei DM angefordert werden Tel.: (02 51) 23 76-662; Fax (02 51) 23 76-551; e-mail
Agrar Aktuell, Ausgabe 26 vom 05.07.2000