VG Schleswig: Landkreis muss Rindertransporte nach Niedersachsen genehmigen
Schleswig (VG) – Das Verwaltungsgericht hat heute (27.02.2019) in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren über die Erteilung tierärztlicher Atteste für den Transport von Rindern entschieden.
21 Zuchtrinder sollen nach Marokko exportiert werden. Dazu werden sie vom Antragsteller – der Rinderzucht Schleswig-Holstein (RSH) eG – zunächst zu einer Sammelstelle nach Niedersachsen gebracht. Für den Transport dorthin bedarf es eines tierärztlichen Attests („Vorlaufattest“). In Niedersachsen wird dann wiederum durch die örtlich zuständige Stelle eine tierärztliches Attest für den Transport nach Marokko ausgestellt. Im vorliegenden Fall hatte die in Schleswig-Holstein örtlich zuständige Stelle, das Kreisveterinäramt des Kreises Steinburg, die Erteilung des Vorlaufattests versagt. Hintergrund dieser Entscheidung ist ein Erlass des Schleswig-Holsteinischen Landwirtschaftsministeriums, demzufolge Tiertransporte in Drittländer außerhalb der EU wegen tierschutzrechtlicher Bedenken bis zum 24. März des Jahres vorläufig ausgesetzt werden und auch keine Vorlaufatteste erteilt werden.
Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung dem Antrag stattgegeben und den Kreis Steinburg im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, das beantragte Vorlaufattest zu erteilen. Es hat ausdrücklich klargestellt, dass es hier nicht um die Frage ging, ob der Transport der Rinder von Niedersachsen nach Marokko tierschutzrechtlich zu genehmigen ist. Diese Prüfung obliege alleine den zuständigen Amtstierärzten in Niedersachsen im Rahmen der Ausstellung der grenzüberschreitenden Transportbescheinigung. Vielmehr sei durch das Veterinäramt des Kreises Steinburg nur zu prüfen gewesen, ob die viehseuchenrechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Da dies der Fall sei, bestehe ein Anspruch auf Erteilung eines Vorlaufattests. Dem stehe auch der Erlass des Schleswig-Holsteinischen Landwirtschaftsministeriums nicht entgegen, da er zum einen das Verwaltungsgericht nicht binde und zum anderen in die Kompetenz der zuständigen Behörde in Niedersachsen eingreife, die hinsichtlich tierschutzrechtlicher Belange alleine zur Entscheidung befugt sei.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.
Aktenzeichen: 1 B 16/19
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