Recht: Mehr als eine Arzneimittelvormischung einmischen?
(aho) Insbesondere bei Schweinen werden häufig Rezepte, genauergesagt Herstellungsaufträge für ein Fütterungsarzneimittel nach §§ 6 und 7 der Tierärztlichen Hausapothekenverordnung, von den praktizierenden Tierärztinnen und Tierärzten ausgestellt, in denen mehr als eine Arzneimittelvormischung angegeben ist. So z.B. Colistin gegen Coli – Bakterien, Fenbendazol gegen Spulwürmer und Chlortetracyclin zur Behandlung einer Atemwegsinfektion.
Diese Herstellungsaufträge werden gelegentlich von beamteten Tierärzten mit dem Hinweis auf § 56 AMG bemängelt. Und tatsächlich, im § 56 (2) steht: „Zur Herstellung von Fütterungsarzneimitteln darf nur eine nach § 25 oder § 36 Abs. 1 zugelassene Arzneimittel – Vormischung verwendet werden“.
Vergessen bzw. verschwiegen wird aber dann der weitere Wortlaut von § 56 ( 2 ): „die Herstellung aus mehreren Vormischungen ist zulässig, sofern für das betreffende Anwendungsgebiet eine zugelassene Vormischung nicht zur Verfügung steht“.
Da in Deutschland keine Arzneimittelvormischung für Schweine zur Verfügung steht, mit denen man eine gleichzeitig bestehende Atemwegs – und Coli – Infektion inklusive einer Verwurmung behandeln kann, so ist die Verwendung der vorgenannten drei Arzneimittel – Vormischungen in einem Fütterungsarzneimittel zulässig.
Quelle: Arzneimittelgesetz