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Futtermittel: Konfiskate aus der Futtermittelkette ausschließen

Der am 19. Oktober 2000 von der Europäischen Kommission angenommene Vorschlag zählt zu den wichtigsten Maßnahmen des Weißbuchs zur Lebensmittelsicherheit und bedeutet einen großen Schritt nach vorn auf dem Wege zur Verhütung von Lebensmittelkrisen wie der BSE-Krise und der Dioxinverseuchung. Die vorgeschlagene Verordnung untersagt die Rückführung von verendeten Tieren und Konfiskaten in die Futtermittelkette. Das einzige Tiermaterial, das zur Herstellung von Futtermitteln zugelassen werden soll, ist Material, das aufgrund einer veterinärärztlichen Inspektion für genusstauglich erklärt wird. Damit wird jegliches Risiko einer Krankheitsübertragung wie auch des Vorhandenseins von Rückständen in Futtermitteln weiter gesenkt. Es werden eindeutige Vorschriften aufgestellt darüber, was mit dem aus der Futtermittelkette ausgeschlossenem Material geschehen muss oder kann; hierfür sind auch neue Optionen vorgesehen, wie die Umwandlung in Biogas. Der Vorschlag legt transparente, umfassende und unmittelbar anwendbare rechtliche Rahmenbedingungen fest, womit eine Vielzahl verstreuter veterinärrechtlicher Richtlinien und Entscheidungen ersetzt und vereinfacht werden, die im Laufe von über zehn Jahren als Reaktion auf die Erfordernisse des Binnenmarktes und auf Krisensituationen erlassen worden waren.

„Das grundlegende Ziel dieses Vorschlags ist die Verbesserung der veterinärrechtlichen Vorschriften über tierische Nebenprodukte, so dass der höchste Standard des Gesundheitsschutzes für Mensch und Tier erreicht wird,“ äußerte David Byrne, Kommissar für Gesundheit und Verbraucherschutz. „Letztlich stellt jede Kontamination von Futtermitteln, sei es mit BSE, Dioxin oder sonstigen Verunreinigungen, eine Bedrohung für die Sicherheit der Lebensmittel dar, die beim Verbraucher auf den Tisch kommen. Im Weißbuch zur Lebensmittel- sicherheit haben wir uns zu dem Grundsatz bekannt, dass Lebensmittel- sicherheit die Sicherheit jedes Glieds in der Herstellungskette bedeutet, vom Erzeuger zum Verbraucher. Die Lebensqualität der Bürger Europas zu schützen und zu verbessern, heißt für mich, alles Menschenmögliche zu tun, um Ängste in Zusammenhang mit Lebensmitteln abzubauen. Der heute beschlossene Vorschlag enthält weitreichende, ehrgeizige Bestimmungen, die auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basieren wie auch auf dem politischen Willen, die Sicherheit der Verbraucher zur höchsten Priorität zu machen.“

Futtermittel, die kontaminierte tierische Abfälle enthalten, gelten heute allgemein als Hauptquelle für die Ausbreitung von BSE und als Quelle der Dioxinverseuchung. Der heutige Vorschlag baut auf früheren Maßnahmen auf, die eine Druckbehandlung von Säugetierabfällen und die Aussonderung von spezifiziertem Risikomaterial vorschreiben, damit verendete Tiere und Konfiskate nicht in die Futtermittelkette gelangen.

Es werden drei Kategorien von Tiermaterial unterschieden, von denen nur eine einzige bei der Herstellung von Futtermitteln für landwirtschaftliche Nutztiere verwendet werden darf.

Material der Kategorie 1, der Kategorie mit dem höchsten Risiko, umfasst tierische Nebenprodukte, die ein Risiko in Zusammenhang mit einer übertragbaren spongiformen Enzephalopathie oder ein Risiko aufgrund des Vorhandenseins von Rückständen illegal eingesetzter verbotener Stoffe (wie Wachstumsförderer) oder von Umweltkontaminanten (wie Dioxin und PCB) darstellen. Dieses Material muss nach einer angemessenen Hitzebehandlung vollständig durch Verbrennung oder auf Deponien als Abfall entsorgt werden.

Material der Kategorie 2 umfasst tierische Nebenprodukte, die ein Risiko in Zusammenhang mit einer anderen Tierkrankheit (z. B. Tiere, die im Betrieb verendet sind oder dort im Rahmen von Seuchenbe- kämpfungsmaßnahmen getötet wurden) oder ein Risiko aufgrund von Tierarzneimittelrückständen darstellen. Auch Gülle, Magen- und Darminhalt sowie Material aus der Behandlung von Abwässern aus Schlachthöfen fallen in diese Kategorie. Derartiges Material darf – nach einer angemessenen Hitzebehandlung – nur für Zwecke außerhalb der Tierernährung verwendet werden (z. B. in Biogas- oder Kompostieranlagen, Fettverarbeitungsbetrieben usw.).

Material der Kategorie 3 umfasst Nebenprodukte von gesunden Tieren (d. h. von Tieren, die für den menschlichen Verzehr geschlachtet und der Fleischuntersuchung unterzogen wurden, Fische, die auf hoher See gefangen wurden, Milch von gesunden Tieren). Nur Nebenprodukte dieser Kategorie kommen nach einer entsprechenden Behandlung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis in Betracht. Diese Kategorie enthält eine Positivliste der Materialien, die für die Herstellung von Zutaten tierischen Ursprungs für Futtermittel und Heimtierfutter verwendet werden dürfen.

Darüber hinaus enthält die Verordnung auch Bestimmungen, die eine Trennung dieser drei Arten von Tiermaterial während der Sammlung/ Abholung, Beförderung, Lagerung, Bearbeitung und Verarbeitung sowie ein zuverlässiges Identifizierungs- und Registrierungssystem für die Endprodukte vorschreiben. So müssen beispielsweise Mehle mit tierischem Eiweiß, die nicht zur Futtermittelerzeugung bestimmt sind, (Kategorie 1 oder 2) angefärbt werden.

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 152 EG-Vertrag und muss im Mitentscheidungsverfahren vom Europäischen Parlament und vom Ministerrat angenommen werden. Er hat die Form einer Verordnung, um eine einheitliche Anwendung in den Mitgliedstaaten, größtmögliche Transparenz und die Möglichkeit rascher Aktualisierungen im Lichte des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts zu gewährleisten. Mit einem gleichzeitig vorgelegten Richtlinienvorschlag sollen bestimmte Richtlinien und Entscheidungen über tierische Abfälle aufgehoben bzw. geändert werden.

Veröffentlicht am 23/10/2000

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