Tierärztliche Bestandsbetreuung ist Pflicht
(ZDS) – Schweinehalter, die keine tierärztliche Bestandsbetreuung im Sinne der Schweinehaltungshygieneverordnung nachweisen können, riskieren nicht nur Entschädigungszahlungen durch ihre Tierseuchenkasse (TSK), sondern verstoßen auch gegen die seit einem Jahr geltende Schweinehaltungshygieneverordnung. Darauf weist der Zentralverband der Deutschen Schweinehalter e.V. (ZDS) erneut hin, nachdem sich Maßregelungen gegen Landwirte wegen Nichterfüllung der Schweine- haltungshygieneverordnung häufen. Alle in der Verordnung geforderten Maßnahmen müssen – sofern es sich nicht um bauliche Veränderungen handelt – seit über einem Jahr umgesetzt sein. Dazu zählen z.B. - ein Nachweis von mindestens zwei Besuchen des fachlich versierten Hoftierarztes als Nachweis der ordnungsgemäßen tierärztlichen Bestandsbetreuung (einzutragen z.B. in das lt. Viehverkehrsverordnung vorgeschriebene Bestandsregister) und die - biologische Auswertungen in Ferkelerzeugerbetrieben. Die aktuelle Schweinehaltungsverordnung kann kostenlos beim ZDS oder seinen regionalen Mitgliedsorganisationen angefordert werden.
Telefon: 0228 / 91447-40 E- Mail
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