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Die wichtigsten Rechtsvorschriften der EU zu BSE

(aho) Das nachstehende Verzeichnis gibt einen Überblick über die wichtigsten Rechtsvorschriften der Europäischen Union (EU) zur bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) sowie über die wichtigsten Punkte der einschlägigen Entscheidungen. Ein vollständiger chronologischer Überblick über alle BSE-Rechtsvorschriften ist im Internet abrufbar.

Entscheidung 89/469 28. Juli 1989 (lebende Rinder aus dem Vereinigten Königreich): Aus dem Vereinigten Königreich dürfen in die anderen Mitgliedstaaten keine lebenden Rinder versandt werden, die vor dem 18. Juli 1988 geboren sind oder von Rindern stammen, bei denen Verdacht auf BSE-Befall besteht oder BSE-Befall amtlich bestätigt wurde.

Entscheidung 90/134 6. März 1990 (Meldepflicht bei BSE): Alle Fälle von boviner spongiformer Enzephalopathie sind zu melden.

Entscheidung 90/200 9. April 1990 (VK-Erzeugnisse): Das Vereinigte Königreich darf aus seinem Gebiet in das Gebiet anderer Mitgliedstaaten nicht versenden: Gehirn, Rückenmark, Thymusdrüse, Tonsillen, Milz, Gedärme von Rindern, die bei der Schlachtung älter als sechs Monate sind.

Entscheidung 94/381 27. Juni 1994 (Verbot der Verfütterung): Die Mitgliedstaaten müssen die Verfütterung von aus Säugetiergewebe gewonnen Futtermitteln an Wiederkäuer untersagen.

Entscheidung 94/382 27. Juni 1994 (Verarbeitung von Wiederkäuerabfällen): Zulassung alternativer Verfahren der Hitzebehandlung zur Verarbeitung von Wiederkäuerabfällen im Hinblick auf die Inaktivierung der Erreger der spongiformen Enzephalopathie.

Entscheidung 96/239 27. März 1996 (VK-Embargo): Das Vereinigte Königreich darf aus seinem Hoheitsgebiet nicht Rinder und Rindererzeugnisse in die anderen Mitgliedstaaten und in Drittländer ausführen.

Entscheidung 96/449 18. Juli 1996 (Verarbeitung von Säugetierabfällen): Bedingungen für die Verarbeitung von Säugetierabfällen zur Inaktivierung der Erreger der spongiformen Enzephalopathie: 133°C – 3 bar – 20 Minuten; ersetzt durch 1999/534 (Aufnahme der Verarbeitungsbedingungen für Talg).

Entscheidung 98/256 16. März 1998 (teilweise Aufhebung des VK- Embargos – ECHS): Erste Änderung zum VK-Embargo: Verstärkung der Kontrollen und erste Maßnahmen zur Aufhebung des Verbots gemäß ECHS-Regelung (Export Certified Herds Scheme = Freigabe von Herden für die Ausfuhr) für Nordirland.

Entscheidung 98/272 23. April 1998 (epidemiologische Überwachung auf TSE): Regelt die epidemiologische Überwachung auf transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE). Abgeändert durch 2000/374: Einführung von Schnelltests (siehe unten).

Entscheidung 98/653 18. Nov. 1998 (Portugal-Embargo): Verbot des Versands von Rindern und Rindererzeugnissen aus Portugal.

Entscheidung 98/692 25. Nov. 1998 (teilweise Aufhebung des VK- Embargos – DBES): Zweite Änderung zum VK-Embargo: Annahme der Grundsätze für den zweiten Schritt zur Aufhebung des Verbots gemäß DBES-Regelung (Date-Based Export Scheme = datumsgestützte Ausfuhrregelung); gilt für das gesamte VK.

Entscheidung 99/514 23. Juni 1999 (Datum, an dem die Versendung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen im Rahmen der datumsgestützten Ausfuhrregelung aufgenommen werden darf.)

Festsetzung des Datums, an dem die Ausfuhr von Rindfleisch und Rindfleisch- erzeugnissen aus dem Vereinigten Königreich im Rahmen der datumsgestützten Ausfuhrregelung (DBES = Date-Based Export Scheme) aufgenommen werden darf: 1. August 1999.

Entscheidung 2000/374 5. Juni 2000 (Verstärkung der Überwachung durch Schnelltests): Verstärkung der epidemiologischen Überwachung von Rindern auf BSE durch Einführung eines Überwachungsprogramms ab 1. Januar 2000. Es handelt es sich dabei um Schlachtkörper-Schnelltests. Die Mitglied- staaten werden ein jährlich festzulegendes Überwachungsprogramm an Stichproben von Tieren durchführen. Insbesondere getestet werden Tiere, die auf Bauernhöfe verenden, kranke notgeschlachtete Tiere und Tiere, die Verhaltensauffälligkeiten und neurologische Störungen zeigen.

Entscheidung 2000/418 29. Juni 2000 (SRM): Die Mitgliedstaaten müssen tierisches Gewebe mit dem höchsten BSE-Risiko (im wesentlichen: Schädel, Tonsillen, Rückenmark und Ileum) ab dem 1. Oktober aus der Nahrungsmittel- und Futtermittelkette entfernen. Für die meisten Fleischimporte aus Drittländern gelten vergleichbare Auflagen ab dem 1. April 2001, sofern nicht gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse derartiger Maßnahmen überflüssig machen.

Vorschlag 19. Oktober 2000 (verendete Tiere): Der Entwurf der Verordnung verfügt den Ausschluss von verendeten Tieren und Konfiskaten aus der Futtermittelkette. Als einziges Rohmaterial für die Herstellung von Tierfuttermitteln wäre dann nur Material von Tieren zulässig, die aufgrund der Fleischuntersuchung für den menschlichen Verzehr geeignet befunden wurden (gegenwärtig im Stadium des Vorschlags – von der Kommission verabschiedet am 19. Oktober).

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