Maßnahmen im Falle der Feststellung von BSE
Tierseuchenrechtliche Maßnahmen
Die Tierseuchenreferenten des Bundes und der Länder haben wiederholt die im Falle der Feststellung von BSE zu ergreifenden Maßnahmen erörtert (zuerst am 08.08.1990, zuletzt am 03.04.1996). Unter Berücksichtigung des fortlaufend überarbeiteten BSE-Kapitels des OIE-Codes sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:
1. Bei Verdacht:
Bestandssperrung (ggf. Einbeziehung bestandsfremder Kohorten), Desinfektion, Abklärung des Verdachtes in den Staatlichen Veterinärunter- suchungsämtern, im Zweifelsfall im Nationalen Referenzlabor Tübingen, Aktivierung aller Krisenzentren des Bundes und der Länder
2. Bei Bestätigung: Anordnung der Tötung für alle Rinder des Bestandes, in dem das Rind sich befand, Vernichtung der Tierkörper der getöteten Rinder nach Vorbehandlung durch Verbrennen, Untersuchung der Gehirne in den Staatlichen Veterinär- untersuchungsämtern, Abklärung der Ergebnisse ggf. im Nationalen Referenz- labor Tübingen 3. Epidemiologische Untersuchungen (ggf. unter Einbeziehung der Experten des Institutes für Epidemiologie der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten in Wusterhausen)
3.1 zur Identifizierung aller ansteckungsverdächtigen Tiere:
– Mutter und Geschwister – alle direkten Nachkommen des Rindes, – die Geburtskohorte des Rindes (alle Rinder, die während der ersten 12 Lebensmonate des Rindes geboren und aufgezogen und das gleiche potentiell infektiöse Futter erhalten haben),
3.2 zum Auffinden von Embryonen und Eizellen des Rindes sowie von potentiell infizierten Futtermitteln
3.3 zur Klärung der Infektionsursache (insbesondere Futtermittel)
3.4 im Hinblick auf das Verbringen von Rindern während der letzten 6 Monate aus diesem Bestand.
4. Alle ansteckungsverdächtigen Tiere müssen getötet und ebenso wie Embryonen und Eizellen sowie potentiell infizierte Futtermittel durch Verbrennen vernichtet werden.
5. Meldung bei Seuchenfeststellung
Nach § 9 des Tierseuchengesetzes hat der Tierbesitzer, sofern sich bei seinen Tieren Erscheinungen zeigen die den Ausbruch einer anzeige- pflichtigen Seuche befürchten lassen oder wenn eine anzeigepflichtige Tierseuche ausgebrochen ist, dies der zuständigen Behörde (Veterinäramt) anzuzeigen.
Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Tierseuchennachrichten informieren die zuständigen Behörden unmittelbar den BML über die amtliche Feststellung einer anzeigepflichtigen Tierseuche.
Nach der Richtlinie (82/894/EWG) des Rates vom 21.12.82 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft (Abl EG Nr. L 378, S. 58) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, innerhalb von 24 Stunden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten den Erstausbruch der im Anhang der Richtlinie genannten Seuchen mitzuteilen; dazu gehört auch BSE.
Weiterhin ist die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, das Inter- nationale Tierseuchenamt (OIE) und bestimmte Drittstaaten über Seuchenausbrüche unverzüglich zu unterrichten.
Lebensmittelrechtliche Maßnahmen
Fleisch, das vor der Bestandssperrung von Tieren dieses Bestandes gewonnen und in den Verkehr gebracht wurde, ist als zum Verzehr nicht geeignetes Lebensmittel nach § 17 Abs. 1 LMBG zu beurteilen und bis zur Beseitigung nach den Regelungen des Tierkörperbeseitigungsgesetzes zu beschlagnahmen.