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Tierseuchenbeiträge in Bayern: Erhöhung bei Rinder wegen BSE

(aho) Seit 1. Okt. 2000 muss bei der Tierkörperbeseitigung das sogen. spezifizierte Risikomaterial (SRM) aus der Tiermehl/Tierfett- Produktion herausgenommen und gesondert entsorgt werden. Dies hat insbesondere bei Rindern und Schafen zur Folge, dass die bisherigen Erlöse wegfallen, zugleich aber zusätzliche Kosten für Transporte, Beseitigung und Verbrennung das ohnehin bestehende Defizit noch erheblich vergrößern. Voraussichtlich werden die Beseitigungskosten einer Tonne Tierkörper um mehrere 100,– DM steigen, was in Bayern nach vorsichtigen Schätzungen jährlich zu einem Mehraufwand von mindestens 10 Mio. DM allein bei Rindern, Schafen und Ziegen (ohne Schlachtabfälle) führen dürfte. Das nun in Kraft getretene völlige Verbot der Tiermehlverfütterung wird noch erheblich größere finanzielle Folgen nach sich ziehen.

Halter von Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes sind in Bayern von unmittelbaren Gebühren für die Abholung toter Tiere aus dem Bestand befreit. Möglich ist dies durch das bayerische Ausführungsgesetz zur Tierkörperbeseitigung, das den entstehenden Aufwand zu je 1/3 dem Beseitigungspflichtigen (i.d.R. der Landkreis), dem Staat und der Tierseuchenkasse anlastet. Diese Regelung gilt auch für abgeholte Tierkörper, die nun nicht mehr zu Tiermehl verarbeitet werden dürfen. Die Tierseuchenkasse muss den zusätzlichen Aufwand in Höhe von mehreren Millionen DM durch eine Erhöhung der Tierseuchenbeiträge ausgleichen, weil Entnahmen aus der Seuchenrücklage für diesen Zweck nicht zulässig sind. Da die Ausgaben vorwiegend die Rinder betreffen, hat der in der Mehrheit mit Landwirten besetzte Landesausschuss der Tierseuchenkasse am 13.10.2000 beschlossen, die Tierseuchenbeiträge für Rinder ab dem Beitragsjahr 2001 von 6,40 DM auf 7,50 DM (Bestände bis 30 Rinder) und von 7,40 DM auf 8,50 DM (Bestände über 30 Rinder) anzuheben.

Die Tierseuchenbeiträge bemessen sich nach dem Bestand, den die Halter von Rindern, Pferden, Schweinen, Schafen, Hühnern und Truthühnern zum Stichtag 1. Januar jeden Beitragsjahres der zuständigen Gemeinde melden. Seit Herbst 1999 werden alle Bewegungen von Rindern in der sogen. „HIT“-Datenbank erfasst. Da die Gemeinden in Zusammenhang mit der Beitragserhebung keinen Zugriff auf die Datenbank haben, ist es wichtig, dass der für die Rinderbeiträge gemeldete Bestand mit dem der Datenbank (Stichtag 1. Januar des Beitragsjahres) übereinstimmt. Stellt sich im Falle eines Leistungsanspruches an die Tierseuchen- kasse heraus, dass der Beitragszahlung weniger Rinder zugrunde gelegt als in der Datenbank erfasst sind, könnten Ersatzleistungen in Frage gestellt werden. Aber auch bezüglich sonstiger beitragspflichtiger Tiere muss unbedingt darauf geachtet werden, dass der Gemeinde fristgemäß – spätestens bis Freitag der 3. Kalenderwoche – der am 1. Januar vorhandene Tierbestand richtig angegeben wird. Lediglich dann, wenn sich gegenüber dem Vorjahresbestand keine Veränderung ergab, ist auf die Meldung zu verzichten.

Tierseuchenkasse Bayern

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