Die Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE
Die nachfolgende Verordnung tritt am 06.12.2000 in Kraft. Verkündet am 05.12.2000 im BGBl I. S. 1659
Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE
Vom 1. Dezember 2000
Auf Grund des § 5 Nr. 1 und 4 sowie des § 20d Nr. 4, jeweils in Verbindung mit § 22e Abs. 1, des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
§ 1
Durchführung von BSE-Tests
(1) Rinder, einschließlich Wasserbüffel und Bisons im Alter von über 30 Monaten sind im Rahmen der Fleischuntersuchung mit einem der in Anhang IV Buchstabe A der Entscheidung 98/272/EG der Kommission vom 23. April 1998 über die epidemiologische Überwachung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und zur Änderung der Entscheidung 94/474/EG (ABl. EG L 122 S. 59) in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Tests zu untersuchen.
(2) Der Tierkörper, die Nebenprodukte der Schlachtung, das Blut und die Haut sind vorläufig sicherzustellen, bis das Ergebnis der Untersuchung nach Absatz 1 vorliegt, soweit keine Beseitigung in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt erfolgt.
(3) Nach dem Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung nach Absatz 1 ist wie folgt zu verfahren:
1. Die Fleischuntersuchung ist abzuschließen, wenn das Ergebnis der Untersuchung nach Absatz 1 als negativ bewertet wird. Das Fleisch ist entsprechend dem Ergebnis der Fleischuntersuchung zu kennzeichnen. Die vorläufige Sicherstellung ist aufzuheben.
2. Die vorläufige Sicherstellung ist aufrechtzuerhalten, wenn das Ergebnis der Untersuchung nach Absatz 1 nicht negativ bewertet wird. Das Ergebnis dieser Untersuchung ist der nach § 9 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes zuständigen Behörde anzuzeigen und durch eine der in Anhang IV Nr. 3 der in Absatz 1 genannten Entscheidung aufgeführten Untersuchungsmethoden zu bestätigen. Die Fleisch- untersuchung ist abzuschließen, wenn das Ergebnis der Untersuchung nach Satz 2 vorliegt. Das Fleisch ist entsprechend dem Ergebnis der Fleischuntersuchung zu kennzeichnen. Die vorläufige Sicherstellung ist aufzuheben, wenn das Ergebnis der Untersuchung nach Satz 2 negativ ist.
§ 2
Probenahme und Laboruntersuchung
Die Probenahme, die Laboruntersuchung und die Aufzeichnungen müssen den Regelungen des Anhangs IV Nr. 1, 2.2 und 3 und des Anhangs III der in § 1 Abs. 1 genannten Entscheidung entsprechen. Die Probenahme hat so zu erfolgen, dass eine nachteilige Beeinflussung des Fleisches ausgeschlossen ist.
§ 3
Betriebseigene Kontrollen
Die zuständige Behörde hat auf Antrag Untersuchungen entsprechend § 1 Abs. 1 im Rahmen betriebseigener Kontrollen bei Rindern, die nicht einer amtlichen Untersuchung nach § 1 Abs. 1 zu unterziehen sind, zu genehmigen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. Die Probenahme erfolgt unter Aufsicht des amtlichen Untersuchungspersonals.
2. Die Durchführung der Probenahme und der Laboruntersuchung sowie die Führung der Nachweise über die betriebseigenen Kontrollen erfolgt entsprechend § 2.
3. Die Laboruntersuchung wird in einem entsprechend § 11c Abs. 5 der Fleischhygiene-Verordnung anerkannten Labor durchgeführt.
4. Der Antragsteller verpflichtet sich, auf den Abschluss der Fleischuntersuchung bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu verzichten.
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt am 05. Juni 2001 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes geregelt wird.
Bonn, den 1. Dezember 2000
Die Bundesministerin für Gesundheit Andrea Fischer