Weitere Regelungen zum Schutz vor BSE
Eilverordnung zur Umsetzung von EG-Verbotsvorschriften
Das Bundesernährungsministerium hat weitere Regelungen zum Schutz der Verbraucher vor BSE erlassen. Die Verfütterungsverbots-Verordnung vom 27. Dezember 2000 ergänzt das Verfütterungsverbotsgesetz vom 1. 12. 2000. Mit dieser Eilverordnung werden die im Sinne des Verbraucher- schutzes schärferen Regelungen der EG-Entscheidung vom 4. Dezember 2000 in deutsches Recht umgesetzt.
Die Verordnung enthält folgende Regelungen:
Erstreckung des Verfütterungsverbotes auf Futtermittel, denen proteinhaltige Zusatzstoffe oder Vormischungen zugesetzt worden sind (ausgenommen Gelatine aus Geweben von Nichtwiederkäuern zur Umhüllung von Zusatzstoffen),
Verbot des Inverkehrbringens proteinhaltiger Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen,
Verbot des innergemeinschaftlichen Verbringens sowie der Ein- und Ausfuhr proteinhaltiger Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen, soweit entsprechende Regelungen nicht bereits mit dem Verfütterungs- verbotsgesetz getroffen wurden.
Die Verfütterungsverbots-Verordnung wird am 30.12.2000 im Bundesanzeiger bekannt gemacht und am 1. Januar 2001 fristgerecht in Kraft treten. Mit Schreiben vom 28. 12. 2000 hat Staatssekretär
Dr. Martin Wille die Länder sowie die betroffenen Wirtschaftskreise über diese Verordnung unterrichtet. Die Länder wurden aufgefordert, sicherzustellen, dass die durch das Verfütterungsverbotsgesetz sowie die Verfütterungsverbots-Verordnung betroffenen Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen aus den Vertriebswegen und den Lagern der landwirtschaftlichen Betriebe entfernt werden.
Die gegenüber dem EU-Recht strengeren nationalen Regelungen des Verfütterungsverbotsgesetzes vom 1. Dezember 2000 werden bei- behalten. Dies betrifft insbesondere das Verfütterungsverbot für Fette sowie die Nichtübernahme der für Dicalciumsphosphat, hydrolisierte Proteine und Fischmehl zur Verfütterung an Nichtwiederkäuer EG-rechtlich vorgesehenen Ausnahmen.
bml, 28. Dezember 2000