Kein Tiermehl an wildlebende Tiere verfüttern
(aho) – Haustier- und Küchenabfälle oder gar Tiermehl dürfen nicht an wildlebende Tiere verfüttert werden. Aus gegebenen Anlass weist Staatsminister Steffen Flath (Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft) darauf noch einmal ausdrücklich hin. Wild darf ohnehin nur in Notzeiten gefüttert werden (§ 45 des Landesjagdgesetz). Solche Notzeiten für unsere frei lebenden Tiere gab es in den letzten Jahren glücklicherweise nicht mehr. Der bisherige Witterungsverlauf dieses Winters rechtfertigt das ebenfalls nicht. Für das Ankirren (Anfüttern) des Schwarzwildes dürfen nach Landesjagdgesetz nur Futtermittel verwendet werden, die den ernährungsphysiologischen Bedürfnissen der Wildtiere entsprechen.
Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft, 29.12.00