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Baden-Württemberg verbietet Verfütterung von Tiermehl an Wild

Verordnung über die Fütterung und Kirrung von Wild erlassen

(aho) — Mit Bundesgesetz vom 1. Dezember 2000 wurde das Verfüttern von Tiermehl an alle Nutztiere verboten. Die Ministerin für den Ländlichen Raum (Baden – Württemberg), Gerdi Staiblin, untersagte nun – ergänzend zum bestehenden Verfütterungsverbot – durch Landesverordnung auch das Verfüttern von Tiermehl an Wild. Diese Regelung wird noch im Januar in Kraft treten.

Wie Gerdi Staiblin mitteilte, bat das Ministerium die zuständigen Behörden und die Vereinigungen der Jäger bereits am 20. Dezember im Vorgriff auf diese Regelung, nachdrücklich auf einen Verzicht des Einsatzes von Futtermitteln, die tierisches Eiweiß enthalten, bei der Fütterung, Kirrung und Ablenkungsfütterung von Schwarzwild hinzuwirken. Mit dieser Verordnung unternehme Baden-Württemberg einen weiteren Schritt im Sinne des vorbeugenden Verbraucherschutzes vor BSE. Die Verordnung hat folgenden Wortlaut:

Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Fütterung und Kirrung von Wild

Vom 2000

(GBl. S. )

Auf Grund von § 19 Abs. 4 und § 20 Abs. 5 des Landesjagdgesetzes in der Fassung vom 1. Juni 1996 (GBl. S. 369, ber. S. 723) wird verordnet:

§ 1

Verbotene Futtermittel

Das Verfüttern proteinhaltiger Erzeugnisse und von Fetten aus Gewebe warmblütiger Landtiereund von Fischen sowie von Mischfuttermitteln, die diese Einzelfuttermittel enthalten, an wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), ist verboten.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Stuttgart, den 02.01.2001 Staiblin

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